Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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treten  hat,  ist  die  Ueberweisung  nicht  zurückzunehmen,  die  Krankenpflegeversicherung  aber
tritt  für  den  Ueberwiesenen  während  dieses  Zeitraums  nicht  ein  und  er,  beziehungsweise
sein  Arbeitgeber  darf  daher  zu  Beiträgen  für  dieselbe  während  der  Versicherung  bei  der
reichsgesetzlichen  Krankenkasse  nicht  herangezogen  werden.

Die  Zurücknahme  der  Ueberweisung  erfolgt  durch  Benachrichtigung  der  Verwaltung
der  Krankenpflegeversicherung,  daß  wegen  Wegfalls  der  Voraussetzungen  des  Art.  6  Abs.  1
die  Ueberweisung  vom  Tage  dieser  Mittheilung  an  zurückgenommen  sei.

Wenn  eine  nach  Art.  6  der  Krankenpflegeversicherung  überwiesene  Person  die  Zurücknahme
  der  Ueberweisung  wegen  Wegfalls  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  letzterer  beantragt,
  der  Ortsvorsteher  aber  diesen  Antrag  nicht  für  begründet  erachtet,  so  ist  dem
Antragsteller  ein  ablehnender  Bescheid  entweder  zu  Protokoll  zu  eröffnen,  oder  gegen  Empfangsbestaitugung
  zuzasertigen.  Eine  Belehrung  über  das  gegen  diesen  Bescheid  nach
Art.  6  Abs.  4  zulässige  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Auf  Ansuchen  ist  dieselbe  zu
ertheilen.

Zu  Art.  7.

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Der  im  Gesetz  aufgestellte  Grundsatz,  daß  die  Krankenpflegeversicherung  die  freie  Kur
und  an  Erwerbsunsähige  auch  die  freie  Verpflegung  in  natura,  nicht  aber  eine  Geldentschädigung
  hiefür  zu  gewähren  habe,  ist  auch  künftig  festzuhalten.

Dabei  soll  die  Gewährung  der  freien  Verpflegung  an  Erwerbsunfähige  regelmäßig
in  einem  Kronkenhaus  stattfinden.  Als  Krankenhaus  im  Sinne  des  Gesetzes  gelten  nicht
nur  größere  gemeindliche  oder  Bezirkskrankenanstalten,  sondern  auch  die  in  einzelnen  Gemeinden
  eingerichteten  Krankenstuben,  sofern  in  denselben  eine  geeignete  Verpflegung  der
Kranken  gewährleistet  ist.

Ausnahmen  von  der  freien  Berpflegung  Erwerbsunfähiger  in  einem  Krankenhaus
können  von  der  Verwaltung  der  Krankenpflegeversicherung  zugelassen  werden,  namentlich
wenn  die  vorhandenen  Krankenhäuser  überfüllt  sind,  oder  wenn  der  Trausport  des  Kranken
in  das  Krankenhaus  demselben  nachtheilig  werden  könnte,  oder  wenn  die  Belassung  des
Kranken  in  der  Familie  aus  besonderen  Gründen  zweckmäßig  und  zugleich  nach  dem  Gutachten
  des  Arzts  für  den  Erfolg  des  Heilverfahrens  unbedenklich  ist.  Auch  in  solchen
Fällen  ist  dem  Erkrankten  auf  seinen  Antrag  die  freie  Verpflegung  auf  Rechnung  der