Metadata : Die Reichsbank 1876-1900. (1)

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Nr.  234.

Das  Dienstverhältuiß  der  ein=  und  dreijährig  freiwilligen  Unterroßärzte.

Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme  Ich  in  Abänderung  des  8.  18,  1  der  Rekrutirungs-Ordnung  vom
28.  September  1875  und  des  §F.  19  der  Bestimmungen  über  das  Militär-Beterinärwesen  vom  15.  Januar  1874
Folgendes:

8  1)  Ein=  und  dreijährig  Freiwillige  der  Kavallerie,  Feld-Artillerie  und  des  Trains,  welche  die  Mrobation
zum  Thierarzt  besitzen  und  die  vorgeschriebene  Prüfung  im  Hufbeschlag  bestanden  haben,  dürfen  bei
guter  Führung  und  entsprechender  dienstlicher  Befähigung  nach  halbjähriger  Dienstzeit  mit  der  Wasse
u  ein.,  bezw.  dreijährig  freiwilligen  Unterroßärzten  beföürdert  werden.

2)  Vorstehend  bezeichnete  einjährig  Freiwillige  sind  von  der  Zahlung  der  in  der  Anlage  6  zu  §.  18  der
Nekrutirungs-Ordnung  vorgeschriebenen  Entschädigung  für  die  Berittenmachung  befreit.  Werden  sie
aus  Gründen,  die  ihnen  selbst  zur  Last  fallen,  nach  sechsmonatlicher  Dienstzeit  nicht  zu  Unterroßärzten
befördert,  so  haben  sie  die  Hälfte  der  für  die  Benutzung  der  Diensteieroe  vorgeschriebenen  Entschädigung
  nachträglich  zu  zahlen  und  für  den  Rest  ihrer  Dienstzeit  auch  die  Pauschquanta  für  Hufbeschlag
  und  Pierdearznei,)  sowie  die  Nalionsvergitigung'  zu  erstatten.  Im  Unvermögensfalle  finden
die  Vorschriften  des  §.  20,  Fricde  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  diefineneral.  s“  turrebe  sind,  ihnen  die  zu  zahlenden  Beträge  ganz  oder  theilweise
zu  erlassen
Zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen,  welche  am  1.  Oltober  1882  in  Kraft  treten,  hat  das  Kriegs-Ministerium

  die  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen,  auch  die  entsprechende  Ergänzung  der  Eingangs  bezeichneten
  Paragraphen  zu  bewirken.
Berlin,  den  27.  Oltober  1881.

Wilhelm.

An  das  Kriegs-Ministerium.  v.  Kamese.

Berlin,  den  4.  November  1881.
Verstehende  Allerhöchste  Kabinels  Ordre  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  k.:  Armee  gebracht.
Olleichzeitig  bestimmt  das  Kriegs-Ministerium  in  Ausführung  derselben  Folgendes:

1)  Führung  und  entsprechende  dienstliche  Befähigung  der  zu  ein=  bezw.  dreisäheig  freiwilligen  Untercoß-=ärzten
  zu  beförderuden  Individuen  sind  durch  ein  Dienstzengniß  des  Eskadron-,  Batleric=  bezw.
Lompagnic=  Chefs  zu  bekunden.

Die  Beförderung  verfügt  der  Regiments=  bezw.  Bataillons-Kommandeur.

2)  Die  Beförderung  der  dreijährig  Freiwilligen  zu  Unterroßärzten  ist  überdies  davon  abhängig,  daß  eine
elntsmäsiige  Unterroßarztstelle  im  Truppentheil  vakaut  ist.

3)  Die  Belleidungsstücke,  welche  die  zu  einjährig  sfreiwilligen  Unterroßärzien  besörderten  Individuen
vor  ihrer  Beförderung  getragen  haben,  werden,  sofern  es  von  ihnen  gewünscht  wird,  vom  Truppentheil
  gegen  Zahlung  des  Abschäczungswerthes  übernemmen.  Das  von  denselben  gezahlte  Ausrüstungsgeld
  ist  nen  für  den  betreffenden  Zeitraum  zu  erstatten.

4)  Im  §.  18,  1  der  Rekrutirungs-Ordnung  vom  28.  September  1875  sind  im  ersten  Absatz  die  Worte
voder  als  Unterroßarz“  zu  streichen.  Unter  Nr.  1  ist  als  3.  Absatz  einzuschalten:

„Ein=  und  dreisährig  Freiwillige  der  Kavallerie,  Feld-Artillerie  und  des  Trains,  welche  die
Approbalion  zum  Thierarzt  besitzen  und  die  vorgeschriebene  Prüfung  im  Hufbeschlag  bestanden
haben,  dürfen  bei  guter  Führung  und  entsrrechender  dienstlicher  Befähigung  nach  halbjähriger
Dienstzeit  mit  der  Wasse  zu  ein=  bezw.  rreijährig  freiwilligen  UnterroHärtten  befeordert  werden.
(Vergleiche  S.  19  der  Bestimmungen  über  das  Veterinär-Wesen  vom  15.  Jannar  1874.)“

5)  In  der  Anlage  5  zu  §.  18  der  Nekrutirungs-Ordnung  ist  als  Nr.  8  hinzuzufügen:

Die  bisherigen  Bekleidungsstücke  der  zu  einjährig  freiwilligen  Unterroßärzlen  beförderten  Einjährig-Freiwilligen
  werden,  sofern  es  von  diesen  gewünscht  wird,  vom  Truppentheil  gegen  Zahlung  des
Abschälzungswerthes  übernommen.  Das  von  denselben  gezahlte  Ansrüstungsgeld  ist  ihnen  für
den  betressenden  Zeitraum  zu  erstatten.  Für  die  Neueinkleidung  als  einjährig  freiwilliger  Unterroßarzt
  haben  die  Betresfenden  selbst  zu  sorg  en.

6)  In  der  Anlage  6  zu  F.  18  der  Rekrutirungs--Ordnung  ist  als  Nummer  7  hinzuzusügen:

„Einjährig  Freiwillige,  welche  mit  der  Aussicht  auf  Beförderung  zum  Unterroßarzt  eingetreten
sind,  werden  vom  Truppentheil  aus  der  Zahl  der  Dienstpferde  beritten  gemacht,  bleiben  auch  von