Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

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solche  „Quellen“  vielfach  eine  weit  lebendigere  Anschauung  geben,  als  auch
ihre  beste  Verarbeitung.

Wissenschaftlicher  Apparat,  der  doch  nur  als  unnütze  Belastung  hätte
wirken  können,  ist  nach  Möglichkeit  vermieden  worden.  Vielmehr  sollte
versucht  werden,  ein  glatt  lesbares  Büchlein  zu  schaffen.  Der  Kundige
bedarf  solcher  näheren  Hinweise  nicht,  und  dem  Unkundigen  ist  durch  Beigabe
  des  Literaturverzeichnisses  am  Schluß  des  Büchleins  die  Möglichkeit
geboten,  sich  leicht  näher  zu  orientieren.  Daher  ist  zuweilen  auch  nicht
angegeben,  auf  welche  wissenschaftlichen  Autoritäten  sich  die  einzelnen  Ausführungen
  stützen.  Ganz  ausdrücklich  soll  auch  hervorgehoben  sein,  daß
sich  die  Darstellung  auch  in  der  Form  mehrfach  an  die  benutzten  Werke
anlehnt,  ohne  daß  dies  immer  kenntlich  gemacht  worden  wäre.  Jedoch
mußte  stets  alles  aus  den  Gesichtspunkten  heraus  verarbeitet  werden,  die
der  beabsichtigte  Zweck  erforderte,  wie  überhaupt  das  Büchlein  in  der
Anlage,  im  Aufbau,  in  der  Durchdringung  und  Bearbeitung  des  Stoffes
durchaus  selbständig  ist.

Neue  Ergebnisse  wolle  man  nicht  erwarten;  diese  zu  geben,  ist  in
einer  „Festschrift“"  nicht  nötig,  wäre  auch  auf  einem  Gebiete,  das  teilweise
so  tiefgehend  durchackert  ist,  wie  das  unfrige,  vielfach  nicht  möglich.

Politik  zu  treiben,  wozu  bei  der  Natur  des  Stoffes  mannigfach
Anlaß  gegeben  war,  ist  mit  Fleis  vermieden  worden.  An  Festestagen
hat  sie  zu  schweigen.

Wie  schon  erwähnt,  ist  am  Schluß  des  Büchleins  ein  Literaturverzeichnis
  über  die  hauptsächlichsten  in  Betracht  kommenden  Werke
beigefügt  worden,  ohne  daß  Vollständigkeit  erstrebt  worden  wäre.  Jedoch
ist  diese  Angabe  vielleicht  auch  allen  denen  zur  schnelleren  Orientierung
erwünscht,  die  in  kommenden  Tagen  an  festlicher  Stelle  über  die  Städteordnung
  und  ihre  Bedeutung  zu  reden  haben.

Im  Anhange  endlich  sind  die  drei  wichtigsten  Städteordnungen
  in  der  heute  gültigen  Fassung  abgedruckt  worden,  in  der
Annahme,  daß  es  manchem  willkommen  sein  möchte,  sich  dieses  Grundgesetz
des  Bürgertums  bequem  zugänglich  zu  machen.  —

Schließlich  bleibt  noch  Herrn  Rektor  Dr.  W.  Wohlrabe  in  Halle  a.  S.,
von  dem  die  erste  Anregung  zu  dem  vorliegenden  Büchlein  ausgegangen
ist,  auch  an  dieser  Stelle  geziemender  Dank  auszusprechen.