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Körperschaften von Halle a. S. werden indessen nach der Einverleibung mit der
Anwendung der für die Gemeindebeamten in Halle a. S. geltenden Besoldungs-
grundsätze, soweit dieselben günstiger als die bisher in der Gemeinde Giebichenstein
gültig gewesenen sind, beginnen und die danach sich ergebenden Gehaltsregulirungen
Amäsch zur Durchführung bringen, so jedoch, daß die Gleichstellung spätestens
in einem Zeitraume von 3 Jahren von der Vercidigng beider Gemeinden an
erfolgt. Falls den Gemeindebeamten in Folge der Einverleibung solche Reben-
einnahmen, welche aus ihnen von der Gemeindevertretung übertragenen Neben-
ämtern zufließen, entzogen werden follten, ist ihnen dafür bei der Gehaltsregulirung
eine anderweite entsprechende Gehaltsentschädigung, jedoch nicht über die skalen-
mäßigen Gehaltssätze hinaus, zu gewähren. *
Ebenso werden die zur Zeit der Einverleibung im Dienste der Gemeinde
Giebichenstein befindlichen [öürrauhulfsrrteir in den Dienst der Stadtgemeinde
Halle a. S. nach Maßgabe der für die vort beschäftigten Hülfsarbeiter bestehenden
reglementarischen Bestimmungen übernommen. Eine Verkürzung der bisherigen
Bezüge darf indessen auf keinen Fall stattfinden.
K. 9.
Die im Dienste der Gemeinde Giebichenstein zur Zeit der Vereinigung
stehenden Lehrpersonen (Rektor, Lehrer und Lehrerinnen) werden von diesem
Zeitpunkt ab bezüglich des Gehalts und der Ansprüche auf Pension, Wittwen-
und Waisenversorgung den Lehrpersonen der Stadt Halle a. S. gleichgestellt.
8. 10. . «.,s .
In Giebichenstein muß nach der Eingemeindung ein besonderes Standesamt
verbleiben. ·
G. 11.
Falls nach der Eingemeindung höhere Schulen errichtet werden, ist eine
derselben auf Giebichensteiner Gebiet oder in unmittelbarer Nähe der Grenze auf
Hallischem Gebiete zu errichten.
KG. 12.
Für Neupflasterung und Unterhaltung öffentlicher Straßen im früheren
Gemeindebezirke Giebichenstein muß, mit dem Jahre der Eingemeindung beginnend,
10 Jahre lang die Summe von mindestens 35 000 — Fünf und dreißig
Tausend — Mark jährlich aufgewendet werden. Bei Neupflasterungen sind
Reihensteine zu verwenden. Auch müssen die Straßen Giebichensteins in einer
dem Bedürfniß entsprechenden Weise gesprengt werden.
H. 13.
Der Wettinerplatz und die um denselben vorgesehenen Straßen sowie die
Schmelzerstraße auf der Strecke von der verlängerten Hohestraße bis zum Wettiner-
platz sind innerhalb längstens zweier Jahre nach dem Tage der Eingemeindung
auszubauen.