Anlage 2.
wischen der Stadtgemeinde Halle a. S. und der Landgemeinde Trotha wird,
vorbehaltlich der Königlichen Genehmigung, nachstehender Vertrag geschlossen:
KG. 1.
Die Stadtgemeinde Halle a. S. und die Landgemeinde Trotha treten zu
einer einzigen, unter einer einheitlichen Verwaltung stehenden Stadtgemein
Halle a. S. zusammen. ,
Demgemäß werden alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit in
den nachstehenden Paragraphen nicht Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller
bürgerlichen Rechte und Plichten sowie hinsichtlich der Theilnahme an den beider-
seitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt.
g. 2.
Das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem
einzigen Ganzen verschmolzen. Die erweiterte Stadtgemeinde tritt in alle privat.
rechtlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Landgemeinde Trotha als deren
Rechtsnachfolgerin ein.
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen
nicht berührt; vielmehr bleibt das Stiftungsvermögen den stiftungsmäßigen
Zwecken nach wie vor erhalten. Soweit bei Stiftungen, welche den Einwohnern
von Halle a. S. im Allgemeinen zu Gute kommen, der Genuß derselben von
einem nach Zeit bestimmten Aufenthalt in Halle a. S. abhängig ist, wird die
in Trotha verbrachte Zeit auf die stiftungsgemäß erforderte angerechnet.
8. 3. .
Mit dem V der Vereinigung beider Gemeinden übernehmen die Ge-
meindebehörden der Stadt Halle a. S. in Trotha die Verwaltung der Gemeinde.
angelegenheiten sowie die den Gemeindebehörden daselbst zugewiesenen staatlichen
Obliegenheiten. Die Gemeindebehörden von Halle a. S. treten in alle diejenigen
Rechte und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische und sonstige Be-
stimmungen oder nach besonderen Rechtstiteln den Gemeindebehörden in Trotha
zustehen oder obliegen.
S 4.
Die in Halle a. S. bestehenden Ortsstatute, Ordnungen, diepulatig= und
die über die allgemeine Ordnung des Gemeinwesens in Halle a. S. geltenden