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g. 8.
Die im Dienste der Gemeinde Trotha zur Zeit der Vereinigung stehenden
Lehrer und Lehrerinnen, einschließlich einer Handarbeitslehrerin, werden von
diesem Zeitpunkt ab bezüglich des Gehalts und der Ansprüche auf Pension,
Wittwen= und Waisewersorgung den Lehrpersonen der Stadt Halle a. S.
gleichgestellt.
K. 9.
Der Magistrat in Halle a. S. übernimmt die Verpflichtung, dafür zu
sorgen, daß die straßen- und baupolizeilichen sowie sonstigen lokalpolizeilichen
Vorschriften der Stadt Halle a. S. mit zulässigster Schonung des Grundbesitzes
sowie der Landwirthschaft und Industrie in Trotha zur Anwendung gelangen.
Er wird ferner den von den bachlichen Organen bereits beschlossenen Reubau
einer Kirche in Trotha sowie die Weiterführung der Straßenbahn bis zum
dortigen Staatsbahnhof unter Einführung des Halleschen Fahrplans und Tarifs
nach Möglichkeit fördern und für die Errichtung einer Apotheke in Trotha
wirken. Die Arbeiten für die zweckmäßige Herstellung der Lagerplägte daselbst
einschließlich der Ufer an der Saale sollen alsbald nach der Eingemeindung in
Angriff genommen werden.
K. 10.
Die in Trotha zur Zeit bestehende freiwillige Feuerwehr ist als solche bis
auf Weiteres zu erhalten und in der unbeschränkten Benutzung ihres Sprihen=
hauses sowie ihrer Geräthe zu belassen. Auch ist ihr, wie bisher, in Trotha ein
genügender Uebungsplatz zur Verfügung zu stellen.
G. 11.
Für Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Straßen einschließlich der
Fuzwege und der Kanalisation im jetzigen Gemeindebezirke Trotha muß, mit dem
Jahre der Eingemeindung beginnend, auf die Dauer von 10 Jahren die Summe
von wenisstens 15000 — Fünfzehn Tausend — Mark jährlich aufgewendet
werden. Auch sind die Straßen Trothas bei Aufstellung des städtischen Be-
sprengungsplans in angemessener Weise zu berücksichtigen.
iie
Die Gemeinde Trotha ertheilt die Zusicherung, daß sie sich von Vollzlehung
dieses Vertrags ab aller Maßnahmen enthalten werde, welche geeignet sein
würden, den Finanzen der Stadt Halle a. S. Nachtheile zu bringen oder die
Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen
eingegangen sind, zu verändern.
5. 13.
Der Zeitpunkt für die Ausführung der Vereinigung beider Gemeinden
wird auf den 1. April 1900 festgesetzt.