Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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g. 8. 
Die im Dienste der Gemeinde Trotha zur Zeit der Vereinigung stehenden 
Lehrer und Lehrerinnen, einschließlich einer Handarbeitslehrerin, werden von 
diesem Zeitpunkt ab bezüglich des Gehalts und der Ansprüche auf Pension, 
Wittwen= und Waisewersorgung den Lehrpersonen der Stadt Halle a. S. 
gleichgestellt. 
K. 9. 
Der Magistrat in Halle a. S. übernimmt die Verpflichtung, dafür zu 
sorgen, daß die straßen- und baupolizeilichen sowie sonstigen lokalpolizeilichen 
Vorschriften der Stadt Halle a. S. mit zulässigster Schonung des Grundbesitzes 
sowie der Landwirthschaft und Industrie in Trotha zur Anwendung gelangen. 
Er wird ferner den von den bachlichen Organen bereits beschlossenen Reubau 
einer Kirche in Trotha sowie die Weiterführung der Straßenbahn bis zum 
dortigen Staatsbahnhof unter Einführung des Halleschen Fahrplans und Tarifs 
nach Möglichkeit fördern und für die Errichtung einer Apotheke in Trotha 
wirken. Die Arbeiten für die zweckmäßige Herstellung der Lagerplägte daselbst 
einschließlich der Ufer an der Saale sollen alsbald nach der Eingemeindung in 
Angriff genommen werden. 
K. 10. 
Die in Trotha zur Zeit bestehende freiwillige Feuerwehr ist als solche bis 
auf Weiteres zu erhalten und in der unbeschränkten Benutzung ihres Sprihen= 
hauses sowie ihrer Geräthe zu belassen. Auch ist ihr, wie bisher, in Trotha ein 
genügender Uebungsplatz zur Verfügung zu stellen. 
G. 11. 
Für Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Straßen einschließlich der 
Fuzwege und der Kanalisation im jetzigen Gemeindebezirke Trotha muß, mit dem 
Jahre der Eingemeindung beginnend, auf die Dauer von 10 Jahren die Summe 
von wenisstens 15000 — Fünfzehn Tausend — Mark jährlich aufgewendet 
werden. Auch sind die Straßen Trothas bei Aufstellung des städtischen Be- 
sprengungsplans in angemessener Weise zu berücksichtigen. 
iie 
Die Gemeinde Trotha ertheilt die Zusicherung, daß sie sich von Vollzlehung 
dieses Vertrags ab aller Maßnahmen enthalten werde, welche geeignet sein 
würden, den Finanzen der Stadt Halle a. S. Nachtheile zu bringen oder die 
Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen 
eingegangen sind, zu verändern. 
5. 13. 
Der Zeitpunkt für die Ausführung der Vereinigung beider Gemeinden 
wird auf den 1. April 1900 festgesetzt.
	        
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