Anlage 3.
Zwischen der Stadtgemeinde Halle a. S. und der Landgemeinde Cröllwitz wird,
vorbehaltlich der Königlichen Genehmigung, nachstehender Vertrag geschlossen:
8. 1.
Die Stadtgemeinde Halle a. S. und die Landgemeinde Cröllwitz treten zu
einer einzigen, unter einer einheitlichen Verwaltung stehenden Stadtgemeinde
Halle a. S. zusammen. "
Demgemäß werden alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit im
den nachstehenden Paragraphen nicht Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller
bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie hinsichtlich der Theilnahme an den beider-
seitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt.
. 2.
Das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen
Ganzen vexschmohen. Die erweiterte Stadtgemeinde tritt in alle privatrechtlichen
Befugnisse und Verpflichtungen der Landgemeinde Cröllwitz als deren Rechts-
nachfolgerin ein. Dies gilt insbesondere von den Rechtsverhältmissen in Ansehung
der die Gemeinden Cröllwitz und Giebichenstein verbindenden Brücke und den
Vereinbarungen über den Bau einer neuen Kirche in Cröllwitz.
Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen von Stiftungen und wird
das Süiungsvermöhe den sifungemäßigen Zwecken nach wie vor erhalten.
Soweit bei Stiftungen, welche den Einwohnern von Halle a. S. im Allgemeinen
zu Gute kommen, der Genuß derselben von einem nach Zeit bestimmten Aufenthalt
in Halle a. S. abhängig ist, wird die in Cröllwitz verbrachte Zeit auf die
stiftungsgemäß erforderte angerechnet.
K. 3.
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden übernehmen die Ge-
meindebehörden der Stadt Halle a. S. in Cröllwitz die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten sowie die den Gemeindebehörden daselbst zugewiesenen staatlichen
Obliegenheiten. Die Gemeindebehörden von Halle a. S. treten in alle diejeni
Rechte und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische und sonstige
stimmungen oder nach besonderen Rechtstiteln den Gemeindebehörden in Cröllwitz
zustehen oder obliegen.
KG. 4.
Die in Halle a. S. bestehenden Ortsstatute, Ordnungen, Regulative und
die über die allgemeine Ordnung des Gemeinwesens in Halle a. S. geltenden