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Artikel 10.
Mit dem Tage der Vereinigung werden die öffentlichen Volksschulen der
drei Landgemeinden städtische Schulen und finden auf dieselben die für die
städtischen Schulen zu Posen geltenden Bestimmungen Anwendung.
Die Bestimmungen über die Lehrergehälter in der Stadt Posen treten
jedoch für die aus den drei Landgemeinden übernommenen Volksschullehrer mit
der Maßgabe in Kraft, daß, sofern diese Lehrer in ihrer bisherigen Stellung
bereits ein höheres Gehalt, als es den gedachten Bestimmungen entspricht, beziehen,
ihnen dieses belassen wird.
Artikel 11.
Im Uebrigen soll seitens der Gemeindeverwaltung der erweiterten Stadt-
gemeinde in den Bezirken der seitherigen Landgemeinden nach deren Vereinigung
mit der Stadt Posen für die Ausbildung der Jugend, für den Schutz gegen
Feuersgefahr, für die Versorgung mit Licht, elektrischer Kraft und Wasser, für
die Kanalisation und Fäkalienabfuhr, für das Marktwesen, das Verkehrswesen,
für eine den Einwohnern thunlichst bequeme Erhebung der öffentlichen Abgaben
sowie für alle übrigen Zweige der kommunalen Wohlfahrtspflege pflichtgemäß
und in gleicher Weise gesorgt werden, wie dies in Bezug auf den bisherigen
Bezirk der Stadt Posen geschehen wird, und soll auch den berechtigten Wünschen
der Bewohner der gedachten Bezirke, soweit dies im Rahmen des gesammten
städtischen Gemeimochens geschehen kann, thunlichst Rechnung getragen werden.
Posen, den 8. November 1899.
Der Magistrat hiesiger Provinzial-Hauptstadt.
S.) Witting. Peters.
Jersitz, den 16. Rovember 1899.
Der Gemeindevorstand.
L. S. drichowicz. Meyer.
C Frpdrichowiez oe
St. Lazarus, den 26. November 1899.
Der Gemeindevorsteher.
L. S.) Walther. Franz Rehdanz.
Wilda, den 29. November 1899.
(L. S.) Schwarzkopf, Deierling,
Schefe.
Gemeindevorsteher.
Redigirt im Bürran des Staatsministeriums.
Berlin, getwackt in der Relchspruckerel