Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Das zugustellende Schriftstück ist den Persenen, denen es ist; 
zur Kenntnißnahme vorzulegen oder vorzulesen; eine beglaubigte Abschrift des 
Schriftstücks ist bei einer in diesem zu bezeichnenden Person niederzulegen. Die 
Niederlegung kann bei dem Gemeindevorsteher oder bei einer der Personen erfolgen, 
an die der Umlauf gerichtet it. 
Erfolgt die Zustellung durch Umlauf nicht an die Person selbst, der 
zugestellt werden soll, so ist der Person, welcher zugestellt ist, eine schriftliche 
Amzeige über die nach Abs. 3 zu bewirbönde Niederlegung des zuzustellenden 
Schriftstücks zu übergeben. 
Inn Falle des K. 182 der Civilprozehordnung ist die im Abs. 3 vor- 
geschriebene Niederlegung durch eine an die Thür der Wohnung zu befestigende 
schriftliche Anzeige und, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei 
andere im Umlaufe genannte Personen bekannk zu machen. 
Der Vorgang ist in der Zustellungsurkunde zu erwähnen. Im Falle ver- 
weigerter Kenntnißnahme oder Annahme der Anzeige genügt die Erwähnung der 
Verneigerung. 
  
Artikel 28. 
Ist die Anlegung des Grundbuchs im Wesentlichen vollendet, so wird dies 
nach Anweisung des Justizu#inisters durch das Amtsblatt bekannt gemacht. 
Mit dem Beginne des elften Tages nach der Ausgabe des Amtsblatts ist 
das Grundbuch für den Bezirk als angelegt anzusehen. Ausgenonmnen sind die 
zu dem Beczirke gehörenden Grundstücke, welche ein Grundbuchblatt von Amts- 
wegen erhalten müssen, aber noch nicht erhalten haben; diese Grundstücke sind 
in der Bekanntmachung zu bezeichnen. 
Artikel 29. 
Auf das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die 
bri der Anlegug des Gumindbuchs ein Blatt nicht erhalten baben, finden die 
Vorschriften der Artikel 2 ff. entsprechende Anwendung. Eine öffentliche Bekannt- 
machung des Beginns des Verfahrens oder der erfolgten Anlegung des Blattes 
sowie die wiederholte Bestimmung einer Ausschlußfrist findet nicht statt. 
Nach dem Ablaufe von zwei Jahren seit der Zeit, zu welcher das Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist, gilt, unbeschadet der Vorschrifirn des Abs. 1, 
die Anlegung für die dort bezeichneten Grundstlcke much dann als erfolgt, wenn 
sie ein Blatt noch nicht erhalten haben. 
Artikel 30. . 
Das Anlegungsverfahren bei dem Grundbuchamte, mit Einschluß der An- 
legung des Erunsddas ist kosten- und stempelfrei. Die Befreiung erstreckt sich 
auf die baaren Auslagen sowie auf die Stempel der Vollmachten und der bei- 
zubringenden Zeugnisse, Erntragungsbewilligungen und sonstigen Nachweisiengen. 
Kosten und Stempel sind jedech zu erheben, soweit mit der Anlegung des
	        
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