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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 18.—
Jnhalt: Geses, betressend die Hinterziehung und Ueberhebung von Verkehrsabgaben, S. 123. — DVer-
ordnuung, betreffend den Nachtrag zu dem Statute der Spar- unt Leihkasse für die Hohenzolleunschen
bande vom 10. August 1888, S. 127. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 burch dle Regierungs-Amtsblätter publigirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.,
S. 128.
(Xr. 10186.) Gesetz, betreffend die Hinterziehung und Ueberhebung von Verkehrsabgaben.
Vom 2. Mai 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
G. 1.
Wer es unternimmt, Abgaben, welche für die Benutzung von Wasser-
straßen, Häfen, Ladeplätzen, Brücken, Fähren, Wegen und sonstigen Verkehrs-
anlagen nach den von der zuständigen Behörde erlassenen Tarifen zu entrichten
sind (Verkehrsabgaben), ganz oder theilweise zu hinterziehen, insbesondere dadurch,
daß er
a) die Verkehrsanlage heimlich oder unter Umgehung der Hebestelle oder
mit Unterlassung einer ihm obliegenden Meldung benutzt,
h) der Leistung der Abgabe sich durch Flucht oder — abgesehen von den
Fällen des §. 113 des Strafgesetzbuchs — durch Widerstand entzieht,
I) die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen
ihm obliegenden Erklärungen über Art, Beschaffenheit und Menge von
Gegenständen oder über die Zahl oder Eigenschaften von Personen
unterläßt oder unrichtig abgiebt,
4) die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen
vorzuzeigenden Ladungspapiere, Schiffspapiere oder sonstigen Ausweise
nicht oder nicht vollständig vorzeigt,
e) Fragen der mit Erhebung der Abgaben oder Sicherung ihres Ein-
ganges betrauten Personen über Thatsachen, welche für die Anwendung
der Tarifbestimmungen erheblich sind, unbeantwortet läßt oder unrichtig
beantwortet,
wird mit einer Geldstrafe, welche dem vier- bis zwanzigfachen Betrage der hinter-
zogenen Abgabe gleichkommt und mindestens eine Mark beträgt, bestraft.
Gejeh · Saumt, 1900. (Nr. 10186.) 24
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1900.