Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 123 – 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 18.— 
Jnhalt: Geses, betressend die Hinterziehung und Ueberhebung von Verkehrsabgaben, S. 123. — DVer- 
ordnuung, betreffend den Nachtrag zu dem Statute der Spar- unt Leihkasse für die Hohenzolleunschen 
  
  
bande vom 10. August 1888, S. 127. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 
10. April 1872 burch dle Regierungs-Amtsblätter publigirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., 
S. 128. 
  
(Xr. 10186.) Gesetz, betreffend die Hinterziehung und Ueberhebung von Verkehrsabgaben. 
Vom 2. Mai 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: 
G. 1. 
Wer es unternimmt, Abgaben, welche für die Benutzung von Wasser- 
straßen, Häfen, Ladeplätzen, Brücken, Fähren, Wegen und sonstigen Verkehrs- 
anlagen nach den von der zuständigen Behörde erlassenen Tarifen zu entrichten 
sind (Verkehrsabgaben), ganz oder theilweise zu hinterziehen, insbesondere dadurch, 
daß er 
a) die Verkehrsanlage heimlich oder unter Umgehung der Hebestelle oder 
mit Unterlassung einer ihm obliegenden Meldung benutzt, 
h) der Leistung der Abgabe sich durch Flucht oder — abgesehen von den 
Fällen des §. 113 des Strafgesetzbuchs — durch Widerstand entzieht, 
I) die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen 
ihm obliegenden Erklärungen über Art, Beschaffenheit und Menge von 
Gegenständen oder über die Zahl oder Eigenschaften von Personen 
unterläßt oder unrichtig abgiebt, 
4) die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen 
vorzuzeigenden Ladungspapiere, Schiffspapiere oder sonstigen Ausweise 
nicht oder nicht vollständig vorzeigt, 
e) Fragen der mit Erhebung der Abgaben oder Sicherung ihres Ein- 
ganges betrauten Personen über Thatsachen, welche für die Anwendung 
der Tarifbestimmungen erheblich sind, unbeantwortet läßt oder unrichtig 
beantwortet, 
wird mit einer Geldstrafe, welche dem vier- bis zwanzigfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe gleichkommt und mindestens eine Mark beträgt, bestraft. 
Gejeh · Saumt, 1900. (Nr. 10186.) 24 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1900.
	        
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