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Soweit der hinterzogene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe bis
zu einhundertfünfzig Mark ein.
Die hinterzogene Abgabe ist neben der Strafe zu entrichten.
. 2.
Abgesehen von den Fällen des §. 1 werden Zuwiderhandlungen gegen die
in den Tarifen und Ausführungsbestimmungen getroffenen Anordnungen über die
Erhebung der Verkehrsabgaben und die Sicherung ihres Einganges mit Geld-
strafen bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
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Wer wissentlich bei Erhebung von Verkehrsabgaben Beträge einzieht, die der
Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe schuldet, wird — sofern
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist — mit einer
Geldstrafe, welche dem zehn= bis zwanzigfachen Betrage des zuviel Erhobenen
entspricht, mindestens aber zehn Mark beträgt, bestraft. Soweit der unbefugt
erhobene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe von zehn bis einhundert-
fünfzig Mark ein.
Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so verfällt der
Zuwiderhandelnde in eine Geldstrafe, welche dem fünf. bis zehnfachen Betrage
des zuviel Erhobenen entspricht, mindestens aber fünf Mark beträgt; soweit der
unbefugt erhobene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe von fünf bis
einhundertfünfzig Mark ein.
§. 4.
Die im §. 3 Abs. 1 bestimmte Strafe trifft auch die Privatberechtigten
und die Vorstände nicht öffentlich rechtlicher juristischer Personen, welche die mit
Strafe bedrohten Handlungen von ihren Einnehmern, sowie diese Einnehmer,
welche solche von ihren Gehülfen wissentlich geschehen lassen.
G. 5.
Wenn eine von den Hebungsberechtigten im Wege der Verpachtung oder
auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses mit der Erhebung von Verkehrs-
abgaben betraute Person nach erfolgter Bestrafung auf Grund des F. 3 Abf. 1
nochmals eine Zuwiderhandlung gegen diese Gesetzesvorschrift wissentlich begeht
und deswegen bestraft wird, kann der Hebungsberechtigte jenes Pacht= oder
sonstige Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Einer Bestrafung nach §. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes steht eine nach den
alsgemeinen Strafgesetzen erfolgte Bestrafung gleich, wenn ihr eine wissentlich
unbefugte Erhebung von Verkehrsabgaben zu Grunde liegt.
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In den Fällen des §. 5 kann die zuständige Provinzialbehörde die Ent-
fernung des wiederholt bestraften Erhebers verlangen.