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g. 13.
Der Ruhegehaltskasse der evangelisch · lutherischen Kirche der Provinz Han-
nover (8. 1) fließen folgende Einnahmen zu:
1. die Juschüsse, welche ihr aus Staatsfonds, beziehungsweise aus dem
Hannoverschen Klosterfonds gewährt werden, sowie etwaige sonstige Zu-
wendungen,
die Zinsen der bei ihr angesammelten oder künftig anzusammelnden
Kapitalien,
die dauernden Pfarrbeiträge (. 140,
die zeitweiligen Pfründenabgaben (F. 15),
. der Zuschuß der Landessynodalkasse (§. 16),
. die Beiträge der im §. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Anstalten, Vereine,
ausländischen Gemeinden, Predigerseminare und dergleichen G. 17).
Das Kapitalvermögen der Ruhegehaltskasse ist, soweit erforderlich, als
Betriebsfonds zu verwenden, im Uebrigen aber als Reservefonds zu erhalten.
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. §.I4.
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derselben, solange sie die Gnadenzeit genießen, sowie für die erledigten Pfarrstellen
die Pfarr= oder Vakanzkassen, sind verpflichtet, nach Höhe des Diensteinkommens,
welches sie beziehen (P. 7), einen forklaufenden Jahresbeitrag (Pfarrbeitrag) an die
Ruhegehaltskasse zu leisten.
Die Festsetzung der jeweiligen Höhe des beitragspflichtigen Diensteinkommens
erfolgt durch das Konsistorium.
Der Pfarrbeitrag wird, wenn das Diensteinkommen (§.7) unter 2 400 Mark
jährlich beträgt, auf 1 Prozent, wenn es 2 400 bis 3599 Mark jährlich beträgt,
auf 1½ Prozent, wenn es 3 600 bis 4199 Mark jährlich beträgt, auf 2 Prozent,
wenn es höher ist, auf 2½ Prozent des durch 100 Mark theilbaren Gesammt=
betrags berechnet.
Dieser für jedes Kalendervierteljahr an dessen erstem Tage fällige Pfarr-
beitrag ist, unabhängig von der Auseinandersetzung mit anderen Betheiligten,
jedesmal von demjenigen, welchem in jenem Zeitpunkte das Diensteinkommen
zufließt, portofrei einzuzahlen.
S. 15.
Vom Tage der Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand ab ist von
dem letzten anrechnungsfähigen Diensteinkommen (F. 7) der Dienststelle, soweit
dasselbe dauernd mit der Stelle verbunden ist, 6 Jahre lang ein Viertel in einem
nach Mark abgerundeten Betrage (Pfründenabgabe) an die Ruhegehaltskasse
vortofrei zu entrichten-
Die Jahlung hat für die bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen
sowie für die Pfarrstellen mit Gehaltsregulativen oder ähnlichen Einrichtungen.