10. Schlussprotokoll der Wiener Konferenzen 1834. 179
bürgerlichen Behörden derselben Sich etwa ergebenden Irrungen
und Streitigkeiten analoge Anwendung.
Der 46. Artikel der Wiener KongresSakte vom Jahr 1815
inbetreff der VerfasSung der freien Stadt Frankfurt erhält jedoch
hierdurch keine Abänderung.
Art. 14. Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen
bleibt, Sich darüber einzuverstehen, dass die zwischen ihnen ent-Standenen
Schwierigkeiten auf dem Wege des Art. 4 gebildeten
Schiedsgerichtes ausgetragen werden, So wird die Bundesvergammlung
eintretenden Falles auf die hievon von den Streitenden Bundesgliedern
gleichzeitig gemachte Anzeige nach Massgabe der Art.
35--12 die Einleitung des Schiedsrichterlichen Verfahrens veranlassen.
Art. 15. Stände können von ihren eigenen Beschlüssen oder
von jenen einer früheren Ständeversammlung, wenn gie in verfasSungsmässiger
Form erfolgt und von der Regierung genehmigt
Sind, ohne deren Zustimmung mit rechtlicher Wirksamkeit nicht
abgehen. Dies versteht Sich auch von BeschlüsSen, welche für
einen ausdrücklich bestimmten Zeitraum gefasst Sind, während der
Dauer dessSelben.
Wo Landtagsabschiede üblich Sind, werden die Regierungen
in der bisherigen Form und Weise deren Abfassung keine Abänderung
eintreten lassen, welche den landesherrlichen Rechten
zum Nachteil gereichen könnte.
Art. 16. Verordnungen, welche von der Regierung vermöge
der Regierungsgewalt in verfasSungsmässiger Form erlasSsen worden
Sind, haben für die Unterthanen verbindliche Kraft und werden
von ersterer mit Nachdruck gehandhabt werden.
Den etwa gegen Solche Verordnungen gerichteten Kompetenzübergriffen
der Gerichte werden die betreffenden Regierungen auf
jede mit den Gesgetzen vereinbare Weise sStandhaft begegnen.
Ein Nichtanerkennen Solcher Verordnungen durch die Stände
kann die Regierung in Handhabung dersSelben nicht hemmen, 80
lange die Ständische Beschwerde nicht auf verfasSungsmässigem
Wege als begründet erkannt worden ist.
Überhaupt kann der Gang der Regierungen durch ständische
Einsprüche, in welcher Form diese nur immer vorkommen mögen,
Dicht gestört werden, Sondern dieselben haben ihre Erledigung
Stets im gesetzlichen Wege zu erwarten.
Die Regierungen werden in den Gesetzentwürfen, welche von
ihrer Seite den Ständen vorgelegt werden, die eigentlich gesetzlichen
Bestimmungen Sorgfältig von eigentlichen Vollzugsbestimmungen
trennen.
Art. 17. Die Regierungen werden nicht gestatten, dass die
Stände über die Gültigkeit der Bundesbeschlüsse beraten und
beschliessen.
Art. 18. Die Regierungen werden Ständeversammlungen,
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