Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

10.  Schlussprotokoll  der  Wiener  Konferenzen  1834.  179

bürgerlichen  Behörden  derselben  Sich  etwa  ergebenden  Irrungen
und  Streitigkeiten  analoge  Anwendung.

Der  46.  Artikel  der  Wiener  KongresSakte  vom  Jahr  1815
inbetreff  der  VerfasSung  der  freien  Stadt  Frankfurt  erhält  jedoch
hierdurch  keine  Abänderung.

Art.  14.  Da  es  den  Mitgliedern  des  Bundes  unbenommen
bleibt,  Sich  darüber  einzuverstehen,  dass  die  zwischen  ihnen  ent-Standenen
  Schwierigkeiten  auf  dem  Wege  des  Art.  4  gebildeten
Schiedsgerichtes  ausgetragen  werden,  So  wird  die  Bundesvergammlung
  eintretenden  Falles  auf  die  hievon  von  den  Streitenden  Bundesgliedern
  gleichzeitig  gemachte  Anzeige  nach  Massgabe  der  Art.
35--12  die  Einleitung  des  Schiedsrichterlichen  Verfahrens  veranlassen.


Art.  15.  Stände  können  von  ihren  eigenen  Beschlüssen  oder
von  jenen  einer  früheren  Ständeversammlung,  wenn  gie  in  verfasSungsmässiger
  Form  erfolgt  und  von  der  Regierung  genehmigt
Sind,  ohne  deren  Zustimmung  mit  rechtlicher  Wirksamkeit  nicht
abgehen.  Dies  versteht  Sich  auch  von  BeschlüsSen,  welche  für
einen  ausdrücklich  bestimmten  Zeitraum  gefasst  Sind,  während  der
Dauer  dessSelben.

Wo  Landtagsabschiede  üblich  Sind,  werden  die  Regierungen
in  der  bisherigen  Form  und  Weise  deren  Abfassung  keine  Abänderung
  eintreten  lassen,  welche  den  landesherrlichen  Rechten
zum  Nachteil  gereichen  könnte.

Art.  16.  Verordnungen,  welche  von  der  Regierung  vermöge
der  Regierungsgewalt  in  verfasSungsmässiger  Form  erlasSsen  worden
Sind,  haben  für  die  Unterthanen  verbindliche  Kraft  und  werden
von  ersterer  mit  Nachdruck  gehandhabt  werden.

Den  etwa  gegen  Solche  Verordnungen  gerichteten  Kompetenzübergriffen
  der  Gerichte  werden  die  betreffenden  Regierungen  auf
jede  mit  den  Gesgetzen  vereinbare  Weise  sStandhaft  begegnen.

Ein  Nichtanerkennen  Solcher  Verordnungen  durch  die  Stände
kann  die  Regierung  in  Handhabung  dersSelben  nicht  hemmen,  80
lange  die  Ständische  Beschwerde  nicht  auf  verfasSungsmässigem
Wege  als  begründet  erkannt  worden  ist.

Überhaupt  kann  der  Gang  der  Regierungen  durch  ständische
Einsprüche,  in  welcher  Form  diese  nur  immer  vorkommen  mögen,
Dicht  gestört  werden,  Sondern  dieselben  haben  ihre  Erledigung
Stets  im  gesetzlichen  Wege  zu  erwarten.

Die  Regierungen  werden  in  den  Gesetzentwürfen,  welche  von
ihrer  Seite  den  Ständen  vorgelegt  werden,  die  eigentlich  gesetzlichen
  Bestimmungen  Sorgfältig  von  eigentlichen  Vollzugsbestimmungen
  trennen.

Art.  17.  Die  Regierungen  werden  nicht  gestatten,  dass  die
Stände  über  die  Gültigkeit  der  Bundesbeschlüsse  beraten  und
beschliessen.

Art.  18.  Die  Regierungen  werden  Ständeversammlungen,
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