Metadata : Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen.

Verlängerung  der  Fristen  im  Wechsel=  u.  Scheckverkehr.  17

von  dem  ursprünglichen  Fälligkeitstage
an  zu  verzinsen  ist.  Die  Vorschrift  gilt  sowohl
gegenüber  den  Akzeptanten  wie  auch  gegenüber  den
Regreßpflichtigen.  Nach  dem  Bankgesetz  darf  die
Reichsbank  nur  solche  Wechsel  diskontieren  und  zur
Deckung  von  Noten  verwenden,  die  abgesehen  von
andern  Erfordernissen,  eine  Verfallzeit  von  höchstens
drei  Monaten  haben.  Das  gleiche  gilt  auch  für
Privatnotenbanken.  Um  klar  zu  stellen,  daß  die
Diskontierung  der  durch  die  Verordnung  prolongierten
Wechsel  durch  die  Reichsbank  usw.  zulässig  bleibt,
hat  der  Bundesrat  auch  hierüber  eine  Bestimmung
erlassen.

Schließlich  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  die  im
vorhergehenden  Abschnitt  3  über  die  gerichtliche  Bewilligung
  von  Zahlungsfristen  aufgeführten  Vorschriften
  auch  für  den  gesamten  Wechselverkehr
gelten.

5.  Neuerungen  im  Zwangsvollstreckungsverfahren.

Die  Vornahme  der  Zwangsvollstreckung,  z.  B.
aus  einem  vor  Ausbruch  des  Krieges  oder  während
  des  Krieges  erlangten  vollstreckbaren  Urteil
oder  aus  einer  sonstigen  vollstreckbaren  Urkunde
ist  an  sich  zulässig.  Insbesondere  sind  die  Pfändung
  beweglicher  körperlicher  Sachen,  die  Anordnung

  der  Zwangsversteigerung  und  Zwangsver-Licht,
  Die  Kriegsgesetze  für  Laien  und  Juristen.  2