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4 « K. 4.
Wählbar zum Mitglicde des Kreistags und zum Wahlmann ist im
Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im Kreise belegenen Städte, welcher
sich im Beste des Bürgerrechts befindet, sowie jedes Gemeindeglied der als Städte
geltenden Landgemeinden (C. 106 der Kreisordnung).
. 5.
Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist alsbald eine anderweite Ver-
theilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine
Neuwahl sämmtlicher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen (F. 112 der Kreis-
ordnung).
ine außerordentliche Revision der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten
findet nicht statt:
1. wenn eine Landgemeinde erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
in K. 2 bezeichneten Einwohnerzahl erreicht;
4. wenn eine dem Wahlverbande der Städte angehsrende Landgemeinde
diese Einwohnerzahl wieder verliert;
3. wenn einer dem Wahlverbande der Städte angehörenden Landgemeinde
die Annahme der Städteordnung gestattet wird.
den
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Reues Palais, den 6. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miguel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow.
Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. das am 19. März 1900 Allerhöchst vollzogene Statut für die Drainage-
genossenschaft zu Magdalenowo im Kreise Gostyn durch das Amtsblatt
der Königl. Regierung zu Posen Nr. 19 S. 223, ausgegeben um 8. Mai1900;