Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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Bedenken  obwalten  —  eine  der  Bescheinigungen  dem  Besitzer  behändigt.  Dieser
hat  die  Bescheinigung  so  aufzubewahren,  daß  sie  den  zur  Aufsicht  über  die  Aulage
zuständigen  Beamten  jederzeit  vorgelegt  werden  kann.  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich
  der  in  &  1  Absaß  4  gedachten  Bescheinigung  über  die  ersolgle  Anmeldung
beweglicher  Apparate  zu  den  in  §  27  angegebenen  Zwecken.

Apparate,  deren  Typ  von  der  zuständigen  Behörde  eines  anderen  Bundesstaats
  nach  Maßgabe  der  §§  14  oder  26  Ziffern  4  und  5  zugelassen  worden  ist,
sind  bei  vorübergehender  Jubetriebnahme  im  Fürstentum  keiner  wiederholten
Typen=  oder  einer  Abnahmeprüfung  zu  unterziehen,  sofern  ihre  Übereinstimmung
mit  dem  geprüften  und  zugelassenen  Typ  einwandsfrei,  insbesondere  durch  Stempelung
  des  Schildes  (§§  4  und  14  der  Verordnung)  erkennbar  ist.

8  30.

Die  zur  Vornahme  der  Prüfungen  zuständigen  Sachverständigen  ernennt  das
Ministerium,  und  zwar  zurzeit  aus  der  Zahl  der  Ingenieure  des  Sächsisch-Thüringischen
  Dampfkessel-Revisions-Vereins  zu  Halle  a.  S.  Die  Namen  der  Sachverständigen
  werden  in  den  amtlichen  Blättern  veröffentlicht.

.l  31.

Für  die  auf  Grund  der  Prüfungsordnung  (Anlage  A)  auszuführenden
Typenprüfungen  und  die  in  §  30  vorgeschriebenen  Prüfungen  haben  die  Sachverständigen
  Gebühren  nach  Maßgabe  der  anliegenden  Gebührenordnungen  (Anlagen
  #  und  C)  von  den  Besitern  der  Azelylenentwicklungsapparate  zu  beanspruchen.


Die  Festsepung  und  Einziehung  der  Gebühren  und  Kosten  erfolgt  durch  das
Landratsamt  nötigenfalls  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.

.  32.

Von  Azetylenexplosionen  hat  der  Besiper  der  Anlage  oder  sein  Stellvertreter
unverzüglich  dem  Landratsamt  Anzeige  zu  erstatten.  Dieses  hat  die  gebotenen
polizeilichen  Auordnungen  zu  treffen  und  den  Tatbestand  unter  Zuziehung  des
Sachverständigen  festzustellen.

§  33.

Bei  den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Polizei-Verordnung  bereits  bestehenden

  und  den  bisher  gültigen  Polizei-Verordnungen  entsprechenden  Azetylen=