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Bei Berechnung des Anlagekapitals der Niederräder Kanalisationsanlage
darf für die Mitbenutzung der Frankfurter Kanalanlagen, einschließlich Klärbecken,
eine Vergütung nur in Anrechnung gebracht werden für die ctwaigen, durch
diese Mitbenutzung von Seiten Niederrads und in Folge der Herstellung der
Niederräder Kanalisationsanlage nothwendig gewordenen Umbauten und Er-
weiterungen. «
Dagegen sind die Mehrkosten, welche durch die Mitbenutzung der Frankfurter
Anlagen bei dem Betrieb erwachsen, den Betriebskosten der Niederräder Kanali-
sation hinzuzusetzen.
Bei Berechnung des Anlagekapitals und der Betriebskosten der Niederräder
Wasserversorgung wird — sofern die Wasserlieferung aus den Frankfurter Werken
erfolgt — von dem jeweiligen Anlagekapital und den jeweiligen Betriebskosten
der Frankfurter Wassergewinnungsanlagen und Wasserbehälter ein Theilbetrag
in Rechnung gebracht, welcher dem Verhältnisse des im Gemeindebezirke Niederrad
verbrauchten Wassers zu der Gesammtwasserförderung der Frankfurter Werke
entspricht. ’ ,
Für die Mitbenutzung der vorhandenen Wasserzuleitungen der Frankfurter
Werke für die Niederräder Wasserversorgung kommen weder Anlage= noch Be-
triebskosten in Anrechnung. ,
Die Einführung der Frankfurter Gebühren und Beiträge für Kanalisation
und Wasserversorgung bleibt der Beschlußfassung der städtischen Behörden vor-
behalten, muß jedoch spätestens bis zum 31. März 1930 erfolgen.
Der Zwang zum Anschluß an das Wasserwerk soll mit schonender Berück-
sichtigung bestehender Wäschereien und anderer Betriebe unter Einführung ge-
eigneter Uebergangsbestimmungen bewirkt werden.
8. 10.
Die Stadt Frankfurt wird gleichfalls mit thunlichster Beschleunigung die
öffentliche Beleuchtung von Niederrad durchführen.
. 11.
Die Hauskehrichtabfuhr, die Einrichtungen der Feuerwehr, Straßenreinigung
und Besprengung in Niederrad bleiben bis zum 31. März 1910 im Wesentlichen
in ihrer bisherigen Gestalt erhalten. Indessen wird für die Abfuhr des Haus-
und Straßenkehrichts nach Bedürfniß, jedoch mindestens einmal wöchentlich, von
Seiten der städtischen Behörden Sorge getragen.
g. 12.
Die nothwendigen Straßenherstellungen sollen, abgesehen von der sofort
herzustellenden Wilhelm= und Kirchstraße, in Verbindung mit der Kanalisirung
erfolgen. Im Uebrigen soll in Bezug auf Neupflasterung und Unterhaltung
bestehender Straßen bis zum 31. März 1915 der bisherige Umfang des aus dem
Ordinarium bestrittenen Aufwandes nach dem Durchschnitte der Jahre 1890
Erset-Senmi. 1900. (Nr. 10195—10196,) 33