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oder ersten Abtheilung zugewiesen wird. Im Uebrigen wählen Personen, welche
vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, stets in der dritten Abtheilung.
Bei Berechnung des durchschnittlichen Steuerbetrags sind die Wähler, welche
zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt sind, und, wo das Wahlrecht an
einen Einkommensteuersatz von sechs Mark geknüpft ist, auch die zu diesem Satze
veranlagten Wähler, sowie die Steuer, mit welcher dieselben in die Wöählerliste
eingetragen sind, außer Betracht zu lassen.
Erhöht oder verringert sich in Folge dessen die auf die erste oder zweite
Abtheilung entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser beiden
Abtheilungen in der Art statt, daß von jener Summe auf die erste und zweite
Abtheilung je die Hälfte fällt. Eine höhere Abtheilung darf niemals mehr
Wähler zählen als eine niedere.
C. 3.
6 In den unter §. 2 fallenden Gemeinden kann durch Ortsstatut bestimmt
werden
1. daß bei der nach F. 2 erfolgenden Bildung der Wählerabtheilungen
an Stelle des auf einen Wähler entfallenden durchschnittlichen Steuer-
betrags ein den Durchschnitt bis zur Hälfte desselben übersteigender
Betrag tritt,
4 daß auf die erste Wählerabtheilung /2, auf die zweite /8 und auf
die dritte 3/5 der Gesammtsumme der im 9. 1 bezeichneten Steuer-
beträge aller Wähler fallen, eine höhere Abtheilung aber nicht mehr
Wähler zählen darf als eine niedere.
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KC. 4.
Zur Beschlußfassung über die Einführung, Abänderung oder Aufhebung
der Ortsstatute (I. 3) bedarf es der Mehrheit von / der abstimmenden Ge-
meindevertreter.
Der Beschluß unterliegt der Bestätigung und zwar in Landgemeinden
durch den Kreisausschuß, in Stadtgemeinden durch den Bezirksausschuß. Gegen
die in erster Instanz ergehenden Beschlüsse dieser Behörden ist die Beschwerde an
den Provinzialrath zulässig. Auf die Beschwerde finden in allen Fällen die
S. 122 und 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) Anwendung.
g. 5.
Der é. 5 des Gesetzes, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom
29. Juni 1893 (Gesetz Samml. S. 103) wird aufgehoben. Die bestehenden
gesetzlichen Vorschriften über das Gemeindewahlrecht bleiben im Uebrigen un-
berührt; insbesondere gilt dies von den Bestimmungen der Gemeindeverfassungs-
gesetze, nach denen die Ausübung des Wahlrechts an die Entrichtung bestimmter
Steuersätze geknüpft ist oder geknüpft werden kann, sowie von den im §. 15
Abs. 1 beziehungsweise g. 21 Abs. 1 der Städte= beziehungsweise Landgemeinde-