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ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 (Gesetz Samml.
S. 251, 30 1) hinsichllich des Wahlrechts der juristischen Personen und sofort
getroffenen Bestimmungen. K#
I. Im Bereiche der Städteordnung für die östlichen Provinzen der
Monarchie vom 30. Mai 1853 (Gesetz-Samml. S. 261), der Städteordnung
für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 (Gesetz-Samml. S. 237), der
Städtcordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Gesetz Samml.
S. 406), der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August
1897 (Gesetz= Samml. S. 254) und des Gemeindeverfassungsgesetzes für die
Stadt Frankfurt am Main vom 25. März 1867 (Geset= Samml. S. 40 1) ist
der Magistrat (Bürgermeister) befugt, an Stelle oder innerhalb der Wahlbezirke,
in denen je eine bestimmte Anzahl Stadwerordneter zu wählen ist, Bezirke zum
Zwecke der Stimmenabgabe (Abstimmungsbezirke) zu bilden oder die Wäöhler in
anderer Weise in Gruppen zu theilen und für jeden Abstimmungsbezirk be-
ziehungsweise jede Gruppe einen eigenen Wahlvorstand zu bestellen. Soweit er
von dieser Befugniß Gebrauch macht, hat er zugleich die für die Feststellung des
Gesammtergebnisses der Wahl sowie für das Verfahren bei nothwendig werdenden
engeren Wahlen erforderlichen Anordnungen zu treffen.
II. Im Bereiche der unter I genannten Städteordnungen besteht der
Wahlvorstand in den einzelnen Wahl-, Abstimmungsbezirken oder Gruppen aus
dem Bürgermeister und aus zwei von der Stadt dnet s lung ge-
wählten Beisitzern; für den Vorsitzenden werden von dem Bürgermeister und
für die Beisitzer von der Stadtverordnetenversammlung je ein oder mehrere Ver-
treter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt.
K. 7.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1901 in Kraft.
urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900.
(L. 8.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. v. Tirpitz.
Studt. Flrhr. v. Rheinbaben.
Medblgirt iim Vureau bes Soatzmiulsteriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.