Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
NNr. 26. — 
  
  
Inhalt: Sohensollerusche Gemelndeorbnung, S. 1869. — Gesetz, betreffend die Ubänderung und 
Ergänzung der Gohenzollernschen Amts= und gandesodnung, S. 278. — Geseh, betressend 
Aenderung des Verfahrens für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den Hohengollernschen 
Landen, S. 246. 
  
(Nr. 10202.) Hohenzollernsche Gemeindeordnung. Vom 2. Juli 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt: 
Erster Uitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Diese Gemeindeordnung findet auf alle Stadt · und Landgemeinden der 
Hohenzollernschen Lande Anwendung. Stadtgemeinden sind die Gemeinden 
Sigmaringen und Hechingen. 
Landgemeinden können auf ihren Antrag nach Anhörung der Amtsver- 
sammlung und des Kommunallandtags durch Königliche Verordnung zu Stadt. 
gemeinden erklärt werden. 
C. 2. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Gemeinden 
bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung unter den nachfolgenden Maßgaben 
bestehen: 
1. Grundstücke, welche noch keinem Gemeindebezirk angehören und ab. 
gesonderte Gemarkungen (Waldungen, Hofgüter und so fort mit eigener 
Markung) sind, soweit nicht ihre gänzliche oder theilweise Eingemeindung 
in einen Stadtbezirk geeignet erscheint (g. 2 Nr. 6), nach Vernehmung 
der Betheiligten durch Beschluß des Amtausschusses mit einer oder 
mehreren Landgemeinden zu vereinigen. Aus solchen Grundstücken 
Eisch-mml. 1900. (Nr. 10202.) 38 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Jull 1900.
	        
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