Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 26. —
Inhalt: Sohensollerusche Gemelndeorbnung, S. 1869. — Gesetz, betreffend die Ubänderung und
Ergänzung der Gohenzollernschen Amts= und gandesodnung, S. 278. — Geseh, betressend
Aenderung des Verfahrens für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den Hohengollernschen
Landen, S. 246.
(Nr. 10202.) Hohenzollernsche Gemeindeordnung. Vom 2. Juli 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt:
Erster Uitel.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Diese Gemeindeordnung findet auf alle Stadt · und Landgemeinden der
Hohenzollernschen Lande Anwendung. Stadtgemeinden sind die Gemeinden
Sigmaringen und Hechingen.
Landgemeinden können auf ihren Antrag nach Anhörung der Amtsver-
sammlung und des Kommunallandtags durch Königliche Verordnung zu Stadt.
gemeinden erklärt werden.
C. 2.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Gemeinden
bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung unter den nachfolgenden Maßgaben
bestehen:
1. Grundstücke, welche noch keinem Gemeindebezirk angehören und ab.
gesonderte Gemarkungen (Waldungen, Hofgüter und so fort mit eigener
Markung) sind, soweit nicht ihre gänzliche oder theilweise Eingemeindung
in einen Stadtbezirk geeignet erscheint (g. 2 Nr. 6), nach Vernehmung
der Betheiligten durch Beschluß des Amtausschusses mit einer oder
mehreren Landgemeinden zu vereinigen. Aus solchen Grundstücken
Eisch-mml. 1900. (Nr. 10202.) 38
Ausgegeben zu Berlin den 17. Jull 1900.