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Wer in mehreren Abtheilungen oder Wahlbezirken zugleich gewählt ist,
hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine nach H. 23 erfor-
derlich werdende Neuwahl Anwendung,
g. 34.
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und
von dem Gemeindevorstand aufzubewahren. Der letztere hat das Ergebniß der
Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung sind
innerhalb zwei Wochen nach Bekanmmachung des Wahlergebnisses bei dem
Gemeindevorstand anzubringen.
g. 35.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Gemeindeverordneten
treten an dem der Win folgenden 1. April ihr Amt an; die Ausscheidenden
bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit. Die
Gewählten werden von dem Bürgermeister in die Gemeindevertretung eingeführt
und durch Handschlag verpflichtet.
K. 36.
Jedes stiunnfähige Gemeindeglied ist verpflichtet, ein unbefoldetes Amt in
der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu übernehmen sowie ein über-
nommenes Amt mindestens drei Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines solchen Amtes berrchtigen
folgende Entschuldigungsgründe:
1. anhaltende Krankheit,
2. Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom
Wohnorte mit sich bringen,
3. das Alter von 60 Jahren,
4. die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamts,
5. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Ge-
meindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeinde-
vorstandes eine gültige Entschuldigung begründen.
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltumg oder Vertretung der Ge-
meinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann
die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten drei
Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu über-
nehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie der-
jenige, welcher sich der Verwaltung eines solchen Amtes thatsächlich en##eht, kann
für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf
Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde für verlustig