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erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeinde-
angehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.
K. 37.
Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevorstand,
beschließt
1. auf Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust des Gemeinde-
rechts, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimm-
berechtigten, die Wählbarkeit zu einem Amte in der Verwaltung oder
Vertretung der Gemeinde, die Ausäbung des Stimmrrechts durch einen
Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste,
. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung,
. über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung eines Amtes
in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde sowie über die
Nachtheile, welche gegen Gemeindemitglieder wegen Nichterfüllung der
ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu verhängen sind.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt,
welche, wenn er von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeinde-
vorstande zusteht.
Die Klage hat in den Fällen unter 1 und 2 keine aufschicbende Wirkung,
jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatze für solche Wahlen, welche durch Beschluß
der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes für ungültig erklärt worden
sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
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Fünfter Abschnitt.
Gemeindevermögen.
K. 38.
Im Eigenthume der Gemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandtheile des
Gemeindevermögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushalts be-
stimmt sind (Gemeindevermögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Ver-
mögensgegenstinde, deren Nutzungen einer bestimmten Klasse der Gemeinde-
angehörigen (Allmandberechtigte) vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommm
(Allmandgut).
Die Gemeindebehörden haben darüber zu wachen, daß das Grundstockver-
mögen in seinem Bestand erhalten und nicht zur Bestreitung laufender Bedürfnisse
verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grundstockvermögens zu laufenden
Ausgaben ausnahmsweise stattgefunden, so ist für seine alsbaldige Ergänzung
Sorze zu tragen.
g. 39.
Die Theilnahme an den Allmandnutzungen und die Art ihrer Ausübung
regelt sich, unbeschadet der aus Verleihungsurkunden oder vertragsmäßigen Fest-