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setzungen sich ergebenden Abweichungen, nach dem bisherigen Rechte mit den aus
den folgenden Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben.
S. 40.
Allmandberechtigt in einer Gemeinde ist:
1. wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des
bisherigen Rechtes das Gemeindebürgerrecht besitzt,
2. wer nach den Vorschriften dieses Abschnitts das Allmandrecht in der
Gemeinde durch Geburt oder Aufnahme erwirbt.
Das Allmandrecht ist durch den Besitz des Gemeinderechts G. 10) nicht
bedingt.
- kann in mehreren Gemeinden zugleich allmandberechtigt sein.
Durch Geburt erwerben das Allmandrecht:
1. eheliche Kinder in der Gemeinde, in welcher ihr Vater, uneheliche in
der Gemeinde, in welcher ihre Mutter zur Zeit ihrer Geburt allmand-
berechtigt war; ist im ersteren Fatle der Vater vor der Geburt des
Kindes verstorben, so wird das Allmandrecht in der Gemeinde er-
worben, in welcher der Vater zur Zeit seines Todes allmand-
berechtigt war;
. legitimirte, noch nicht zwanzig Jahre alte Kinder in der Gemeinde, in
welcher der Vater zur Zeit des Legitimationsakts allmandberechtigt
war, wogegen ein etwa durch die Mutter erworbenes Allmandrecht
erlischt.
w
g. 42.
Zum Antritte des durch Geburt erworbenen Allmandrechts wird zugelassen,
wer selbständig (. 11 Abs. 5) ist und die im §. 11 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 5
enannten Erfordernisse erfüllt. Ausgeschlossen von dem Antritt ist, wer unter
Poltzeiaalücht gestellt ist, auf die Dauer derselben, und wer zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt ist, für die Dauer der Verbüßung und die
auf dieselbe folgenden drei Jahre. Während der Dauer einer strafrechtlichen
Untersuchung wegen solcher strafbarer Handlungen, welche die vorgenannten
Folgen nach sich ziehen können, darf ein Antritt des Allmandrechts nicht stattfinden.
Vor der Zulassung ist ein Antrittsgeld von zwanzig Mark in die Ge-
meindekasse zum Grundstockvermögen zu zahlen.
Die vorstehenden Absätze finden auf weibliche Personen keine Anwendung;
dieselben können das durch Geburt erworbene Allmandrecht erst antreten, wenn
sie sich mit einem in der Gemeinde Allmandberechtigten verheirathen.
Eine allmandberechtigte männliche Person kann im Falle der Ehe mit einer
nicht bereits in der Gemeinde allmandberechtigten Frau diese und ihre in die Ebe
gebrachten ehelichen Kinder unter 21 Jahren gegen Jahlung der im F. 43 Abs. 3,