Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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setzungen sich ergebenden Abweichungen, nach dem bisherigen Rechte mit den aus 
den folgenden Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben. 
S. 40. 
Allmandberechtigt in einer Gemeinde ist: 
1. wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des 
bisherigen Rechtes das Gemeindebürgerrecht besitzt, 
2. wer nach den Vorschriften dieses Abschnitts das Allmandrecht in der 
Gemeinde durch Geburt oder Aufnahme erwirbt. 
Das Allmandrecht ist durch den Besitz des Gemeinderechts G. 10) nicht 
bedingt. 
- kann in mehreren Gemeinden zugleich allmandberechtigt sein. 
Durch Geburt erwerben das Allmandrecht: 
1. eheliche Kinder in der Gemeinde, in welcher ihr Vater, uneheliche in 
der Gemeinde, in welcher ihre Mutter zur Zeit ihrer Geburt allmand- 
berechtigt war; ist im ersteren Fatle der Vater vor der Geburt des 
Kindes verstorben, so wird das Allmandrecht in der Gemeinde er- 
worben, in welcher der Vater zur Zeit seines Todes allmand- 
berechtigt war; 
. legitimirte, noch nicht zwanzig Jahre alte Kinder in der Gemeinde, in 
welcher der Vater zur Zeit des Legitimationsakts allmandberechtigt 
war, wogegen ein etwa durch die Mutter erworbenes Allmandrecht 
erlischt. 
w 
g. 42. 
Zum Antritte des durch Geburt erworbenen Allmandrechts wird zugelassen, 
wer selbständig (. 11 Abs. 5) ist und die im §. 11 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 5 
enannten Erfordernisse erfüllt. Ausgeschlossen von dem Antritt ist, wer unter 
Poltzeiaalücht gestellt ist, auf die Dauer derselben, und wer zu einer mehr als 
einjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt ist, für die Dauer der Verbüßung und die 
auf dieselbe folgenden drei Jahre. Während der Dauer einer strafrechtlichen 
Untersuchung wegen solcher strafbarer Handlungen, welche die vorgenannten 
Folgen nach sich ziehen können, darf ein Antritt des Allmandrechts nicht stattfinden. 
Vor der Zulassung ist ein Antrittsgeld von zwanzig Mark in die Ge- 
meindekasse zum Grundstockvermögen zu zahlen. 
Die vorstehenden Absätze finden auf weibliche Personen keine Anwendung; 
dieselben können das durch Geburt erworbene Allmandrecht erst antreten, wenn 
sie sich mit einem in der Gemeinde Allmandberechtigten verheirathen. 
Eine allmandberechtigte männliche Person kann im Falle der Ehe mit einer 
nicht bereits in der Gemeinde allmandberechtigten Frau diese und ihre in die Ebe 
gebrachten ehelichen Kinder unter 21 Jahren gegen Jahlung der im F. 43 Abs. 3,
	        
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