Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

und in dem durch Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des . 43 bestimmten 
Verhältnisse auch das Aufnahmegeld für Ehefrau und Kinder entsprechend ander- 
weitig festgesetzt wird. Auch können durch das Ortsstatut die im §. 42 Abs. 4 
und im F. 43 Abs. 3 behandelten Fälle in anderer Weise geordnet werden. Die 
für die Ehefrau und die Kinder festgesetzten Aufnahmegelder können im Ver- 
hältnisse zu dem für den Ehegatten beziehungsweise Vater bestimmten Aufnahme- 
gelde durch das Ortsstatut ermäßigt werden. 
In dem Ortsstatute kann auch über Art, Werth und Größe der Allmand- 
theile, über Art und Dauer der Benutzung, insbesondere die periodischen Neu- 
vertheilungen bei getheilter Nutzung, über das Gesammtmaß der Allmandnutzungen, 
insbesondere der zur Vertheilung bestimmten Quote des Holzertrags der Gemeinde- 
waldungen sowie über andere, nicht in diesem Gesetz anderweit geregelte Fragen 
der Theilnahme an den Allmandnutzungen Bestimmung getroffen werden. Dabei 
soll in der Regel als Mindestgröße eines landwirthschaftlichen Allmandtheils, je 
nachdem es sich um Aecker und Wiesen oder um Gärten und Krautländereien 
handelt, ein Umfang zwischen 4 und 16 a, beziehungsweise 2 und 8a, und 
06 MNindestgräße einer Holzgabe ein Maß zwischen 1 und 2 Raummetern fest- 
esetzt werden. 
¾ Zum Erlasse eines Ortsstatuts über die in den vorstehenden Absäten be- 
zeichneten Gegenstände bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln sowohl der 
anwesenden Mitglieder der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), als auch 
der im Genusse befindlichen Allmandberechtigten. 
Ueber die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände erläßt, wenn ein Ortsstatut 
darüber nicht zu Stande kommt, im Falle des Bedürfnisses der Amtsausschuß 
(Bezirksausschuß §. 103) die erforderlichen Bestimmungen, welche vorbehaltlich 
anderweitiger Fristbestimmung solange in Geltung bleten, bis durch Ortsstatut 
eine anderweite Regelung getroffen “7 
Die Genehmigung der Ortsstatute (6. 6 Abs. 3) kann auf eine von vorn- 
herein zu bestimmende Frist beschränkt werden. 
. 47. 
Die Allmandnutzungen am Gemeindewalde dürfen lediglich in der Theil- 
nahme am Ertrag oder Erlöse des Holzes bestehen; bei verringertem nachhaltigen 
Ertrage hat eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Holzgaben zu erfolgen. 
K. 48. 
Die im §. 40 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Allmandberechtigten behalten das 
Allmandrecht nach Maßgabe des bisherigen Rechtes. Sie können die Theilnahme 
nach dem neuen Rechte verlangen. Dasselbe gilt für die allmandberechtigten 
Ehefrauen und Wittwen derselben. Auf den Antritt des Allmandrechts seikens 
der im §. 40 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Berechtigten finden die Vorschriften der 
. 42 ff. Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.