und in dem durch Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des . 43 bestimmten
Verhältnisse auch das Aufnahmegeld für Ehefrau und Kinder entsprechend ander-
weitig festgesetzt wird. Auch können durch das Ortsstatut die im §. 42 Abs. 4
und im F. 43 Abs. 3 behandelten Fälle in anderer Weise geordnet werden. Die
für die Ehefrau und die Kinder festgesetzten Aufnahmegelder können im Ver-
hältnisse zu dem für den Ehegatten beziehungsweise Vater bestimmten Aufnahme-
gelde durch das Ortsstatut ermäßigt werden.
In dem Ortsstatute kann auch über Art, Werth und Größe der Allmand-
theile, über Art und Dauer der Benutzung, insbesondere die periodischen Neu-
vertheilungen bei getheilter Nutzung, über das Gesammtmaß der Allmandnutzungen,
insbesondere der zur Vertheilung bestimmten Quote des Holzertrags der Gemeinde-
waldungen sowie über andere, nicht in diesem Gesetz anderweit geregelte Fragen
der Theilnahme an den Allmandnutzungen Bestimmung getroffen werden. Dabei
soll in der Regel als Mindestgröße eines landwirthschaftlichen Allmandtheils, je
nachdem es sich um Aecker und Wiesen oder um Gärten und Krautländereien
handelt, ein Umfang zwischen 4 und 16 a, beziehungsweise 2 und 8a, und
06 MNindestgräße einer Holzgabe ein Maß zwischen 1 und 2 Raummetern fest-
esetzt werden.
¾ Zum Erlasse eines Ortsstatuts über die in den vorstehenden Absäten be-
zeichneten Gegenstände bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln sowohl der
anwesenden Mitglieder der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), als auch
der im Genusse befindlichen Allmandberechtigten.
Ueber die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände erläßt, wenn ein Ortsstatut
darüber nicht zu Stande kommt, im Falle des Bedürfnisses der Amtsausschuß
(Bezirksausschuß §. 103) die erforderlichen Bestimmungen, welche vorbehaltlich
anderweitiger Fristbestimmung solange in Geltung bleten, bis durch Ortsstatut
eine anderweite Regelung getroffen “7
Die Genehmigung der Ortsstatute (6. 6 Abs. 3) kann auf eine von vorn-
herein zu bestimmende Frist beschränkt werden.
. 47.
Die Allmandnutzungen am Gemeindewalde dürfen lediglich in der Theil-
nahme am Ertrag oder Erlöse des Holzes bestehen; bei verringertem nachhaltigen
Ertrage hat eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Holzgaben zu erfolgen.
K. 48.
Die im §. 40 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Allmandberechtigten behalten das
Allmandrecht nach Maßgabe des bisherigen Rechtes. Sie können die Theilnahme
nach dem neuen Rechte verlangen. Dasselbe gilt für die allmandberechtigten
Ehefrauen und Wittwen derselben. Auf den Antritt des Allmandrechts seikens
der im §. 40 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Berechtigten finden die Vorschriften der
. 42 ff. Anwendung.