Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete 
Berechtigung zu den im Abs. 1 bezeichneten Nutzungen und Erträgen. 
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 
. 52. 
Auf die Erhebung des Antrittsgeldes und der Aufnahmegelder (5F. 42, 
43, 46) finden bezüglich der Rechtsmittel, der Nachforderungen und Verjährungen 
sowie der Kosten und der Zwangsvollstreckung die einschlagenden Vorschriften des 
fünften, achten und neunten Titels des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 
1893 (Gesetz Samml. S. 152) sinngemäße Anwendung (G. 97). 
. 53. 
Die besonderen Bestimmungen über die Verwaltung der Gemeindewaldungen 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Sechster Abschnitt. 
Verwaltung der Gemeinden. 
g. 54. 
An der Spitze der Verwaltung der Gemeinde steht der Bürgermeister. 
Dem Bürgermeister stehen zwei Schöffen zur Seite, welche ihn in den 
Amtsgeschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen nach der unter ihnen 
von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Reihenfolge zu vertreten haben. 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Schöffen auf höchstens vier ver- 
mehrt werden. 
Wo dem Bürgermeister nur zwei Schöffen zur Seite stehen, ist ein Stell- 
vertreter zu wählen) welcher in Behinderungsfällen eines der beiden Schöffen für 
biesen eintritt. " 
In Gemeinden mit mehr als 300 Einwohnern wird ein kollegialischer 
Gemeindevorstand (Gemeinderath) gebildet, welcher aus dem Bürgermeister, aus 
einem Beigeordneten als dessen Stellvertreter und in den Landgemeinden aus 
drei Schöffen, in den Städten aus fünf Schöffen (Stadträthen) besteht. Wenn 
jedoch die Gemeindevertretung einer Landgemeinde nach zweimaliger, mit einem 
Zwischenraume von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung darauf 
anträgt, kann mit Genehmigung des Amtsausschusses von der Bildung eines 
kollegialischen Gemeindevorstandes (Gemeinderaths) abgesehen werden. 
In den kleineren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein kollegialischer Ge- 
meindevorstand, welcher aus dem Bürgermeister, aus einem Beigeordneten als 
dessen Stellvertreter und aus zwei Schöffen besteht, eingeführt werden. 
Unter Gemeindevorstand ist in Gemeinden mit kollegialischem Gemeinde- 
vorstande der Gemeinderath, in den übrigen Gemeinden der Bürgermeister 
zu verslehen.
	        
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