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Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmenmehrheit nicht, so
kommen bei der sofort vorzunehmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei
Personen, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben,
auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweit-
höchste Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmen-
ahl entfallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende
Kros darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten
Wahlgange sind außer den im F. 61 angegebenen auch diejenigen Stimmmzettel
ungültig, welche den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Person
enthalten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vor-
siteenden zu ziehende Loos.
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen.
K. 63.
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie
gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die
Annahme der Wahl innerhalb längstens einer Woche zu erklären. Von dem-
jenigen, welcher hierüber keine Erklärung abgiebt, wird angenommen, daß er
ie Wahl ablehne.
S. 64.
Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten sowie die Schöffen in
denjenigen Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand nicht
besteht, bedürsen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Amtaausschusses
Sezirisueschusle ) 103) versagt werden. Dieser Zustimmung bedarf es auch
Lag wenn er Wahl die Bestätigung wegen Mängel des Verfahrens
versagt wird.
Lehnt der Amtsausschuß die Zustimmung ab, so kann sie auf den An-
trag des Oberamtmanns durch den Regierungspräsidenten ergänzt werden. Wird
die Bestätigung von dem Oberamtmann unter Zustimmung des Amtsausschusses
versagt, so steht binnen zwei Wochen dem Wahlkörper die Beschwerde an den
Regierungsprässdenten zu, bei dessen Bescheid es verbleibt. Hinsichtlich der Städte
tritt an die Stelle des Amtsausschusses, des Oberamtmanns und des Regierungs-
Fräsidenten der Bezirksausschuß, Regierungspräsident und Minister des Innern.
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält
auch diese die Bestäitigung nicht, so ernennt die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung
des Amtzausschusses (Bezirksausschusses) in der Regel aus der Zahl der Gemeinde-
glieder einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneute Wahl die Bestätigung
erlangt hat.
# Ongseb, findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählle
Gemeindebcamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf.