Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Die Versammlungen sollen in der Regel nicht in Wirthshäusern oder 
Schänken abgehalten werden. 
S. 75. 
Die Gemeindevertretung kann regelmäßige Sitzungstage festsetzen; es müssen 
jedoch auch dann die Gegenstände der Berathung, mit Ausnahme dringender 
Fälle, mindestens zwei Tage vorher den Mitgliedern der Versammlung angezeigt 
werden. 
g. 76. 
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel 
der Stimmberechtigten anwesend ist. 
Für die Gemeindevertretung bedarf es zur Beschlußfähigkeit der Anwesen- 
heit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder. 
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male 
bu Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen 
itglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zu- 
sammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
K. 77. 
Die Beschlüsse werden, unbeschadet der Vorschrift im §. 46 Abs. 3, nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. Hei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. Die der Stimmabgabe sich enthaltenden Mitglieder werden zwar 
als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird jedoch lediglich nach der * 
der abgegebenen Stimmen festgestellt. 
K. 78. 
Bei der Berathung und Abstimmung über Rechte und Verpflichtungen der 
Gemeinde darf dasjenige Mitglied der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), 
dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Widerspruche steht, nicht zugegen 
sein. Wird die Versammlung aus diesem Grunde beschlußunfähig (§. 76), 
so beschließt an Stelle der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) der Ge- 
ii df wo ein solcher nicht besteht, der Amtsausschuß (Bezirksausschuß 
103). 
g. 79. 
In den Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand (Ge- 
meinderath) eingeführt ist, wird dieser zu allen Versammlungen der Gemeinde- 
vertretung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. 
Die Gemeindevertretung kann verlangen, daß Abgeordnete des Gemeinde- 
raths bei ihren Berathungen anwesend sind) die Abgeordneten des Gemeinderaths 
müssen gehört werden, so oft sie es verlangen. 
Bei den Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) findet 
beschränkte Oeffentlichkeit statt. Den Sitzungen können als Zuhörer alle zu den 
Gemeindeabgaben herangezogenen männlichen großjährigen Personen beiwohnen,
	        
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