Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 222 — 
I. §. 2 Abs. 1 Saßz 1. 
Die Gemeinden dürfen von der Befugniß, Steuern zu erheben, nur in- 
soweit Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem 
Gemeindevermögen, aus Auflagen auf die Allmandnutzungen E. Za), aus Ge- 
bühren, Beiträgen und vom Staate oder weiteren Kommunalverbänden den 
Gemeinden überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. 
II. §. 24 Abs. 1 lit. a und e. 
a) der Königlichen und Fürstlich Hohenzollernschen Schlösser einschließlich 
der zugehörigen Nebengebäude, Hofräume und Gärten; 
ch der dem Staate, dem Landeskommunalverbande, den Amtsverbänden, 
den Gemeinden oder sonstigen kommunalen Verbänden gehörigen Grund- 
stücke und Gebäude, sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Ge- 
brauche bestimmt find. 
HI. §&. 28 Abfs. 1. 
Den Gemeindeabgaben vom Gewerbebetrieb unterliegen die innerhalb der 
Gemeinde betriebenen, nach den bisherigen Bestimmungen der Gewerbesteuer 
unterworfenen Gewerbe einschließlich derjenigen des Staates und der Reichsbank. 
IV. 8. 32. 
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke und werden 
besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Veranlagung nur nach Maßgabe 
des in der Gemeinde gelegenen Theiles des Gewerbeberriebs zu erfolgen, bei 
besonderen Gewerbesteuern nach dem Ertrag unter sinngemäßer Anwendung der 
in den 88. 47, 48 getroffenen Bestimmungen. 
V. k. 40 Abs. 2. 
Soweit indessen die Mitglieder des Hohenzollernschen Fürstenhauses und 
die zu Nr. 2 und 3 genannten Personen in der Gemeinde Grundvermögen, 
Handels= oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel 
oder Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben oder als 
Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
* sind, erstrecken sich die Befreiungen (Abs. 1) nicht auf das ihnen aus 
  
diesen Quellen zufließende Einkommen. Auch bleiben die Befreiungen in den 
Fällen zu Nr. 2 und 3 ausgeschlossen, sofern in den betreffenden Staaten Gegen- 
seitigkeit nicht gewährt wird. 
VI. J. 42 Abf. 1. 
Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Ein- 
kommen gelegten Gemeindeabgaben kommen neben der im +. 41 angczogenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.