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I. §. 2 Abs. 1 Saßz 1.
Die Gemeinden dürfen von der Befugniß, Steuern zu erheben, nur in-
soweit Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem
Gemeindevermögen, aus Auflagen auf die Allmandnutzungen E. Za), aus Ge-
bühren, Beiträgen und vom Staate oder weiteren Kommunalverbänden den
Gemeinden überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen.
II. §. 24 Abs. 1 lit. a und e.
a) der Königlichen und Fürstlich Hohenzollernschen Schlösser einschließlich
der zugehörigen Nebengebäude, Hofräume und Gärten;
ch der dem Staate, dem Landeskommunalverbande, den Amtsverbänden,
den Gemeinden oder sonstigen kommunalen Verbänden gehörigen Grund-
stücke und Gebäude, sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Ge-
brauche bestimmt find.
HI. §&. 28 Abfs. 1.
Den Gemeindeabgaben vom Gewerbebetrieb unterliegen die innerhalb der
Gemeinde betriebenen, nach den bisherigen Bestimmungen der Gewerbesteuer
unterworfenen Gewerbe einschließlich derjenigen des Staates und der Reichsbank.
IV. 8. 32.
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke und werden
besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Veranlagung nur nach Maßgabe
des in der Gemeinde gelegenen Theiles des Gewerbeberriebs zu erfolgen, bei
besonderen Gewerbesteuern nach dem Ertrag unter sinngemäßer Anwendung der
in den 88. 47, 48 getroffenen Bestimmungen.
V. k. 40 Abs. 2.
Soweit indessen die Mitglieder des Hohenzollernschen Fürstenhauses und
die zu Nr. 2 und 3 genannten Personen in der Gemeinde Grundvermögen,
Handels= oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel
oder Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben oder als
Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
* sind, erstrecken sich die Befreiungen (Abs. 1) nicht auf das ihnen aus
diesen Quellen zufließende Einkommen. Auch bleiben die Befreiungen in den
Fällen zu Nr. 2 und 3 ausgeschlossen, sofern in den betreffenden Staaten Gegen-
seitigkeit nicht gewährt wird.
VI. J. 42 Abf. 1.
Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Ein-
kommen gelegten Gemeindeabgaben kommen neben der im +. 41 angczogenen