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Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung
des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten verfügt und von dem-
selben der Untersuchungskommissar ernannt) an die Stelle der Bezirks-
regierung tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der
Bezirksausschuß, an die Stelle des Staatsministeriums das Ober-
verwoltungsgericht den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei
dem Bezirksausschusse der Regierungspräsident, bei dem Oberverwallungs-
gerichte der Minister des Innern. f
II. In Landgemeinden:
Die Befugniß, gegen die im Abs. 1 genannten Beamten Ordnungs-
strafen zu verhängen, steht dem Oberamtmann und im Umfange des
den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechts dem Regierungs-
präsidenten zu.
Gegen die Strafverfügungen des Oberamtmanns findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten statt. Gegen
die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten und dessen auf
Beschwerde in den Fällen des vorigen Satzes ergehenden Beschluß
gt ksa zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gerichte statt.
. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird von dem
Oberamtmann oder dem Regierungspräsidenten die Einleitung des
Verfahrens verfügt und der Untersuchungskommissar und der Vertreter
der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disziplinarbehörde
erster Instanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung der Amts-
ausschuß, an die Stelle des Staatsministeriums tritt das Ober-
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberverwaltungsgerichte wird von dem Minister des Innern ernannt.
In dem unter I und II zu 2 vorgesehenen Verfahren ist entstehendenfalls
auch * die Thatsache der Dienstunfähigkeit der Gemeindebeamien Entschelbung
zu treffen.
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K. 108.
Luständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in
dlesem Gesetze vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen ein Anderes bestimmt
ist, im Angelegenheiten der Stadtgemeinden der Bezirksausschuß, in Angelegen-
heiten der Landgemeinden der Amtsausschuß. Die Frist zur Anstellung der
Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen.
Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung und der Gemeinde-
vorstand können gur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren
einen besonderen Vertreter bestellen.