Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 226 — 
Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung 
des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten verfügt und von dem- 
selben der Untersuchungskommissar ernannt) an die Stelle der Bezirks- 
regierung tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der 
Bezirksausschuß, an die Stelle des Staatsministeriums das Ober- 
verwoltungsgericht den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei 
dem Bezirksausschusse der Regierungspräsident, bei dem Oberverwallungs- 
gerichte der Minister des Innern. f 
II. In Landgemeinden: 
Die Befugniß, gegen die im Abs. 1 genannten Beamten Ordnungs- 
strafen zu verhängen, steht dem Oberamtmann und im Umfange des 
den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechts dem Regierungs- 
präsidenten zu. 
Gegen die Strafverfügungen des Oberamtmanns findet innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten statt. Gegen 
die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten und dessen auf 
Beschwerde in den Fällen des vorigen Satzes ergehenden Beschluß 
gt ksa zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. 
. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird von dem 
Oberamtmann oder dem Regierungspräsidenten die Einleitung des 
Verfahrens verfügt und der Untersuchungskommissar und der Vertreter 
der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disziplinarbehörde 
erster Instanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung der Amts- 
ausschuß, an die Stelle des Staatsministeriums tritt das Ober- 
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem 
Oberverwaltungsgerichte wird von dem Minister des Innern ernannt. 
In dem unter I und II zu 2 vorgesehenen Verfahren ist entstehendenfalls 
auch * die Thatsache der Dienstunfähigkeit der Gemeindebeamien Entschelbung 
zu treffen. 
2 
K. 108. 
Luständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in 
dlesem Gesetze vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen ein Anderes bestimmt 
ist, im Angelegenheiten der Stadtgemeinden der Bezirksausschuß, in Angelegen- 
heiten der Landgemeinden der Amtsausschuß. Die Frist zur Anstellung der 
Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen. 
Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung und der Gemeinde- 
vorstand können gur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren 
einen besonderen Vertreter bestellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.