Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Vierter Titel. 
Ausführungs-, Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
« K. 109. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1901 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch 
die Bestimmungen im vierten und fünften Titel des Gesetzes über die Zu- 
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 
(Gesetz= Samml. S. 237) außer Kraft. 
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechtes 
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen 
und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und 
Observanzen abwelchende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird 
nicht vermuthet. 
K. 110. 
Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von ihm abweichenden 
Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit dies 
Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung des §. 96 
Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, einstweilen, längstens 
auf drei Jahre, in Kraft. # in 
Soweit Lehranstalten einschließlich der Volksschule die Eigenschaft von Ge- 
meindeanstalten beiwohnt, kommen in deren Ansehung die Vesiemnungen dieses 
Gesetzes nur unter den Einschränkungen in Anwendung, die sich aus den für die 
Anstalten geltenden besonderen Rechtsnormen ergeben. 
Dies findet sinnentsprechende Anwendung auf den Wegebau und andere 
Veranstaltungen der Gemeinden, über welche besondere Gesetze erlassen sind. 
K. 112. 
Die erforderlichen Wahlen von Gemeindeverordneten und Abgeordneten zur 
Gemeindeversammlung G. 19), Beigeordneten und Schöffen, sind nach Maßgabe 
dieses Gesetzes schon vor dessen Inkrafttreten vorzubereiten und thunlichst im 
März 1901 zu vollziehen. - 
s.113. 
Die Vollmacht der Miglieder der bestehenden Bürgerkolleglen endigt mit 
der Einführung der Neugewählten in ihr Amt. 
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befindlichen Bürger- 
meister (Stadtschultheiß, Vögte) bleiben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode oder 
Anstellung, die Gennchederoer und sonstigen besoldeten Gemeindebeamten nach 
Maßgabe ihrer Anstellungsbedingungen) sedoch unbeschadet der Bestimmungen im 
achten Abschnitte des pweiten Titels, im Amte.
	        
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