Die im §. 24 des Kommunglabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in Ver-
bindung mit 9F. 97, 98 II) 99 der Hohenzollernschen Gemeindeordmung vor-
gesehenen Befreiungen sowie dle Vorschriften der Verordnung) betreffend die
Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen
Landestheilen, vom 23. September 1867 (Gesetz Samml. S. 1648), abgesehen
von J. 8 derselben, gelten auch für die Veranlagung der Amtsabgaben. ,
Seiteuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark
werden zu einer fingirten Einkommenstener nach Maßgabe des F. 38. Abfs. 1
Ziffer 1 bis 3 des Kommumalabgabengesetzes veranlagt. Indessen können fi
durch Beschluß der Amtsrersammmlung von der Beitragspflicht entbunden oder
mit einem geringeren Prozentsatz als Steuerpflichtige niit höherem Einkommen
herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der
öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalmn. «
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder
Ermäßigung der der Verthellung der Amtsabgaben zu Grunde gelegten Staats-
steuersätze nht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zu den Amts-
abgaben nach sich. s
« ,."§.7a...
szejder--V·erxhöiluugs,drAmtsqbIbensinddigGrundeGefäll-,Ge-
bäudeiundGewerbestcnerinbetRegemitdcmgleichenVettagcdesienigm
Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet
wird. Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mut welchem
die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf, das Anderthalbfache jenes Prozent=
satzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben Herahzescht werden
Der Vertheilungsmaßstab ist für jeden Amtsverband bis zum 30. Juni
1901 ein für alle Mal festzustellen und demnächst unverändert zur Anwendung
zu bringen. Die Amtsversammlung ist jedoch befugt, hierbei zu den Amts-
abgaben für Verkehrsanlagen die Realsteuern in den im vorhergehenden Absatze
bezeichneten Grenzen mit e em höheren Prozentsatz als zu den übrigen Amts-
abgaben heranzuziehen, beziehungsweise die Steuerpflichtigen mit Einkommen von.
nicht mehr als 900. Mark von der Heranziehung zu dlesen Amtsabgaben ganz
frei zu lassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze heranzuziehen. Komrm
ein gültiger Amtsversammlungsbeschiuß bis zu diesem Jeitpunkte nicht zu Stande,
so werden bis zur Herbeiführung dieses Beschlusses die Amtsabgaben auf die
sämmtlichen direkten Staats= und staatlich veranlagten Steuern nach Maßgabe
des &. 7 gleichmäßig vertheilt. Die Amtsversammlung. kann deu festgestellten
Maßstab von fünf zu fünf Jahren einer Revision unterziehen. «
s.8.
UnterAnwendusngdesnachbiesenGmndfähm«(§§.-7,—-7-I)sviinsdecs-Atgtss
versammlung beschlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Amtsabgabensoll für
die einzelnen Gemeinden im Ganzen berechnet und denselben zur Untervertheilung