Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Die im §. 24 des Kommunglabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in Ver- 
bindung mit 9F. 97, 98 II) 99 der Hohenzollernschen Gemeindeordmung vor- 
gesehenen Befreiungen sowie dle Vorschriften der Verordnung) betreffend die 
Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen 
Landestheilen, vom 23. September 1867 (Gesetz Samml. S. 1648), abgesehen 
von J. 8 derselben, gelten auch für die Veranlagung der Amtsabgaben. , 
Seiteuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark 
werden zu einer fingirten Einkommenstener nach Maßgabe des F. 38. Abfs. 1 
Ziffer 1 bis 3 des Kommumalabgabengesetzes veranlagt. Indessen können fi 
durch Beschluß der Amtsrersammmlung von der Beitragspflicht entbunden oder 
mit einem geringeren Prozentsatz als Steuerpflichtige niit höherem Einkommen 
herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der 
öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalmn. « 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder 
Ermäßigung der der Verthellung der Amtsabgaben zu Grunde gelegten Staats- 
steuersätze nht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zu den Amts- 
abgaben nach sich. s 
« ,."§.7a... 
szejder--V·erxhöiluugs,drAmtsqbIbensinddigGrundeGefäll-,Ge- 
bäudeiundGewerbestcnerinbetRegemitdcmgleichenVettagcdesienigm 
Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet 
wird. Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mut welchem 
die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf, das Anderthalbfache jenes Prozent= 
satzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben Herahzescht werden 
Der Vertheilungsmaßstab ist für jeden Amtsverband bis zum 30. Juni 
1901 ein für alle Mal festzustellen und demnächst unverändert zur Anwendung 
zu bringen. Die Amtsversammlung ist jedoch befugt, hierbei zu den Amts- 
abgaben für Verkehrsanlagen die Realsteuern in den im vorhergehenden Absatze 
bezeichneten Grenzen mit e em höheren Prozentsatz als zu den übrigen Amts- 
abgaben heranzuziehen, beziehungsweise die Steuerpflichtigen mit Einkommen von. 
nicht mehr als 900. Mark von der Heranziehung zu dlesen Amtsabgaben ganz 
frei zu lassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze heranzuziehen. Komrm 
ein gültiger Amtsversammlungsbeschiuß bis zu diesem Jeitpunkte nicht zu Stande, 
so werden bis zur Herbeiführung dieses Beschlusses die Amtsabgaben auf die 
sämmtlichen direkten Staats= und staatlich veranlagten Steuern nach Maßgabe 
des &. 7 gleichmäßig vertheilt. Die Amtsversammlung. kann deu festgestellten 
Maßstab von fünf zu fünf Jahren einer Revision unterziehen. « 
  
  
s.8. 
UnterAnwendusngdesnachbiesenGmndfähm«(§§.-7,—-7-I)sviinsdecs-Atgtss 
versammlung beschlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Amtsabgabensoll für 
die einzelnen Gemeinden im Ganzen berechnet und denselben zur Untervertheilung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.