VIII. Feld. und Forstpolizei. 101
Bäumen, Sträuchern, Pflanzen, Feldfrüchten und von zum Schutze
von Bäumen dienenden Vorrichtungen;
§32. Das In-Brand-Setzen von Torfmooren, Heidekraut, Bülten
im Freien ohne vorherige polizeiliche Anzeige, oder Außerachtlassen
der für dieses Brennen angeordneten polizeilichen Maßnahmen
(s. auch § 308 St.G. B., vorsätzliche Brandstiftung);
§5 34. Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutze nlitzlicher oder zur
Vernichtung schädlicher Tiere oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen
(§ 368 bestraft Unterlassung des gesetzlich vorgeschriebenen
Raupens; s. ferner Reichs-Ges. über Abwehr der Reblauskrankheit,
sowie Polizeiverordnungen betr. Bekämpfung der Schädlinge des
Obstbaus):
§ 36. Unbefugtes Sich-Aufhalten auf Forstgrundstücken außerhalb
öffentlicher Wege mit zum Holzfällen oder Einsammeln von
Holz, Gras usw. bestimmten Werkzeugen (das bloße Betreten
von Forstgrundstücken außerhalb der Wege ist nicht strafbar);
§ 40. Unbefugte Berechtigungsausübung in Forstgrundstücken und
Torfmooren durch Berechtigten zu anderer als der gesetzlich erlaubten
Zeit oder mit nicht gestatteten Werbungs-Werkzeugen usw. (z. B.
bei Waldstreuberechtigung). Berechtigter muß Legitimation von
Waldbesitzer oder dessen Beamten bei sich führen, gestattet nur
vom 1. Oktober bis 1. April; eiserne oder eisenbeschlagene, oder
mit Zinken unter 6,5 cm versehene Stechen, Hacken verboten.
übertretung der zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit
für Berechtigungsausübung erlassenen Gesetze usw.;
§s43. Zuwiderhandlungen gegen die über Transport und das
Einbringen in Ortschaften von Brennholz oder Bau= und Nutzholz
erlassenen Gesetze und Polizeiverordnungen. (Diesen entsprechend
zum Transport usw. schriftliche Bescheinigung der Polizeibehörde,
oder beglaubigte Bescheinigung des Eigentümers oder
Waldaufsehers nötig.) Wenn rechtmäßiger Erwerb des Holzes
nicht nachgewiesen werden kann, Einziehung.
Feuerpolizeiliche Bestimmungen für Feld= und Forst s. Feuerpolizei
S. 90.
§ 61. In den Fällen, wo nach diesem Gesetz Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrags zulässig.
10. Welchen Bestimmungen unterliegt das Weidenlassen des Viehs?
(Unbefugtes Weidenlassen ist Weidefrevel.)
Bestrafung mit Haft oder Geldstrafe:
§ 11. Weidenlassen seines Viehs ohne gehörige Aufsicht,