Metadaten : Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

VIII.  Feld.  und  Forstpolizei.  101

Bäumen,  Sträuchern,  Pflanzen,  Feldfrüchten  und  von  zum  Schutze
von  Bäumen  dienenden  Vorrichtungen;

§32.  Das  In-Brand-Setzen  von  Torfmooren,  Heidekraut,  Bülten
im  Freien  ohne  vorherige  polizeiliche  Anzeige,  oder  Außerachtlassen
der  für  dieses  Brennen  angeordneten  polizeilichen  Maßnahmen
(s.  auch  §  308  St.G.  B.,  vorsätzliche  Brandstiftung);

§5  34.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zum  Schutze  nlitzlicher  oder  zur
Vernichtung  schädlicher  Tiere  oder  Pflanzen  erlassenen  Polizeiverordnungen
  (§  368  bestraft  Unterlassung  des  gesetzlich  vorgeschriebenen
Raupens;  s.  ferner  Reichs-Ges.  über  Abwehr  der  Reblauskrankheit,
sowie  Polizeiverordnungen  betr.  Bekämpfung  der  Schädlinge  des
Obstbaus):

§  36.  Unbefugtes  Sich-Aufhalten  auf  Forstgrundstücken  außerhalb
öffentlicher  Wege  mit  zum  Holzfällen  oder  Einsammeln  von
Holz,  Gras  usw.  bestimmten  Werkzeugen  (das  bloße  Betreten
von  Forstgrundstücken  außerhalb  der  Wege  ist  nicht  strafbar);

§  40.  Unbefugte  Berechtigungsausübung  in  Forstgrundstücken  und
Torfmooren  durch  Berechtigten  zu  anderer  als  der  gesetzlich  erlaubten
Zeit  oder  mit  nicht  gestatteten  Werbungs-Werkzeugen  usw.  (z.  B.
bei  Waldstreuberechtigung).  Berechtigter  muß  Legitimation  von
Waldbesitzer  oder  dessen  Beamten  bei  sich  führen,  gestattet  nur
vom  1.  Oktober  bis  1.  April;  eiserne  oder  eisenbeschlagene,  oder
mit  Zinken  unter  6,5  cm  versehene  Stechen,  Hacken  verboten.
übertretung  der  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit
  für  Berechtigungsausübung  erlassenen  Gesetze  usw.;

§s43.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  über  Transport  und  das
Einbringen  in  Ortschaften  von  Brennholz  oder  Bau=  und  Nutzholz
  erlassenen  Gesetze  und  Polizeiverordnungen.  (Diesen  entsprechend
  zum  Transport  usw.  schriftliche  Bescheinigung  der  Polizeibehörde,
  oder  beglaubigte  Bescheinigung  des  Eigentümers  oder
Waldaufsehers  nötig.)  Wenn  rechtmäßiger  Erwerb  des  Holzes
nicht  nachgewiesen  werden  kann,  Einziehung.

Feuerpolizeiliche  Bestimmungen  für  Feld=  und  Forst  s.  Feuerpolizei
  S.  90.

§  61.  In  den  Fällen,  wo  nach  diesem  Gesetz  Verfolgung  nur
auf  Antrag  eintritt,  ist  die  Zurücknahme  des  Antrags  zulässig.

10.  Welchen  Bestimmungen  unterliegt  das  Weidenlassen  des  Viehs?

(Unbefugtes  Weidenlassen  ist  Weidefrevel.)
Bestrafung  mit  Haft  oder  Geldstrafe:
§  11.  Weidenlassen  seines  Viehs  ohne  gehörige  Aufsicht,