— 245 —
(Nr. 10204.) Gesetz, betreffend Aenderung des Verfahrens für die Wahlen zum Hause der
Abgeordneten in den Hohenzollernschen Landen. Vom 2. Juli 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die 85. 1 bis 4, 6 und 7 des Gesetzes, betreffend Aenderung des Wahl-
verfahrens, vom 29. Juni 1893 (Gesetz Samml. S. 103) werden vom 1. April
1901 ab in den Hohengollernschen Landen mit den Maßgaben eingeführt, daß
1. an Stelle der „direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-- und
Provinzialsteuern““ GG. 1 Abs. 1) die „direkten Staats- und Gemeinde-
steuern, Amts- und Landeskommunalabgaben“
und
2. an Stelle der „vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuer"“ (F. 3) die „vom Staate veranlagte Grund--, Gefäll-,
Gebäude= und Gewerbesteuer"
treten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 2. Juli 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow.
v. Tirpitz. Studt. Flrhr. v. Rheinbaben.
Nebigiet im Bureau bes Staatsmlnisteriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
deseh-Samml. 1900. (Nr. 10204.) 45