Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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gaͤngigen Blaͤtter aus eigenem Vermoͤgen 
anzuhalten. Muͤnchen den 5. Mai 1807. 
Koͤnigliches General-Landes- 
Kommissariat in Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schmöger. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Errlchtung elner unmlttelbaren Spezlal= 
Krlegs-Kommission betreffend.) 
Um die Behandlung der Geschäfte, wel- 
che bisher von den Kriegs-Separaten der 
verschiedenen Provinzen des Königreiches im 
böberen Ressort besorgt wurden, mehr zu 
konzentriren; und damit dabei Einuförmig- 
keit und Energie erhalten werden, baben 
Seine königliche Mafjestät allergnädigst ge- 
ruhet, durch ein allerhöchstes Reseript vom 
20. April dieses Jahres das bier zum Theile 
noch bestandene Provinzial-Kriegs-Separat, 
mit Aufbebung der bisberigen Bezüge des 
Kanzlei-Personals, aufzulösen; und dagegen 
eine neue, auch auf die Provinzen Schwa, 
ben, Neuburg und Oberpfalz sich 
ausdehnende unmittelbare Spezial-= 
Kriegs-Kommission anzuordnen. 
Das Direktorium dieser unmittelbaren 
Spezial-Kriegs-Kommission baben Seine 
königliche Majestät dem Direktor Allerhöchst- 
dero tandes-Direktion von Baiern, Freiberrn 
von Widnmann, allergnddigst übertragen. 
Zn Mitglicdern wurden vor der Hand aller- 
Inédigst ernannt: 1.) der königliche tandes- 
Direktions-Rath tipowsy, 2.) der kö- 
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nigliche tandes-Direkeions-Rath Freiberr 
von Drechsel, 3.) der königliche tandes- 
Direktions-Rach Elbling, mit Zuzie- 
bung des tandes Direktions = Rathsacces" 
sisten von Teng aus Ulm, und des königli- 
chen bandes-Directions-Accessisten Grafen 
von Seinsbeim aus Mönchen. 
Der Wirkungskreis der unmittelbaren 
Spezial-Kriegs-Kommission dehnet sich aus: 
a) auf die Verpflegung der in Braunau, 
und in den diesseitigen Umgebungen 
dieser Festung befindlichen Truppen; 
b) auf das Approvisionnement der Festung 
Bramanu; 
)auf die Geschäfte, welche die Durchmär= 
sche, die Einquartierung, und die Ver- 
pflegung im tande kantonirender, oder 
durchmarschirender kaiserlich-Französi= 
scher, oder alliirter Truppen verursachen. 
Diese Geschäfte werden von der unmit- 
telbaren Spezial-Kriegs-Kommission in der 
Provinz Baiern unmiteelbar, und in den 
Provinzen Schwaben, Neuburg und Ober- 
pfalz mittelbar durch die zu Ulm, Neuburg 
und Amberg bestandenen Kriegs-K##misseo- 
nen, welche, wenun sie nicht mehr bestehen, 
durch die betreffenden General-Kommissa- 
riate aus 2. oder 3. Rätben, welche der 
unmittelbaren Sperial-Kriegs-Kommission 
angezeigt werden müssen, zu rectabliren, und 
so, wie die für die erwähnten Geschäfte be- 
reits bestehenden Lokal-Kommissionen, be- 
sonders jene zu Braunau und zu Angsburg, 
der unmirtelbaren Svezial-Kriegs-Kommis- 
sion untergeordnet sind, beforgt.
	        
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