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gaͤngigen Blaͤtter aus eigenem Vermoͤgen
anzuhalten. Muͤnchen den 5. Mai 1807.
Koͤnigliches General-Landes-
Kommissariat in Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmöger.
Bekanntmachungen.
(Die Errlchtung elner unmlttelbaren Spezlal=
Krlegs-Kommission betreffend.)
Um die Behandlung der Geschäfte, wel-
che bisher von den Kriegs-Separaten der
verschiedenen Provinzen des Königreiches im
böberen Ressort besorgt wurden, mehr zu
konzentriren; und damit dabei Einuförmig-
keit und Energie erhalten werden, baben
Seine königliche Mafjestät allergnädigst ge-
ruhet, durch ein allerhöchstes Reseript vom
20. April dieses Jahres das bier zum Theile
noch bestandene Provinzial-Kriegs-Separat,
mit Aufbebung der bisberigen Bezüge des
Kanzlei-Personals, aufzulösen; und dagegen
eine neue, auch auf die Provinzen Schwa,
ben, Neuburg und Oberpfalz sich
ausdehnende unmittelbare Spezial-=
Kriegs-Kommission anzuordnen.
Das Direktorium dieser unmittelbaren
Spezial-Kriegs-Kommission baben Seine
königliche Majestät dem Direktor Allerhöchst-
dero tandes-Direktion von Baiern, Freiberrn
von Widnmann, allergnddigst übertragen.
Zn Mitglicdern wurden vor der Hand aller-
Inédigst ernannt: 1.) der königliche tandes-
Direktions-Rath tipowsy, 2.) der kö-
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nigliche tandes-Direkeions-Rath Freiberr
von Drechsel, 3.) der königliche tandes-
Direktions-Rach Elbling, mit Zuzie-
bung des tandes Direktions = Rathsacces"
sisten von Teng aus Ulm, und des königli-
chen bandes-Directions-Accessisten Grafen
von Seinsbeim aus Mönchen.
Der Wirkungskreis der unmittelbaren
Spezial-Kriegs-Kommission dehnet sich aus:
a) auf die Verpflegung der in Braunau,
und in den diesseitigen Umgebungen
dieser Festung befindlichen Truppen;
b) auf das Approvisionnement der Festung
Bramanu;
)auf die Geschäfte, welche die Durchmär=
sche, die Einquartierung, und die Ver-
pflegung im tande kantonirender, oder
durchmarschirender kaiserlich-Französi=
scher, oder alliirter Truppen verursachen.
Diese Geschäfte werden von der unmit-
telbaren Spezial-Kriegs-Kommission in der
Provinz Baiern unmiteelbar, und in den
Provinzen Schwaben, Neuburg und Ober-
pfalz mittelbar durch die zu Ulm, Neuburg
und Amberg bestandenen Kriegs-K##misseo-
nen, welche, wenun sie nicht mehr bestehen,
durch die betreffenden General-Kommissa-
riate aus 2. oder 3. Rätben, welche der
unmittelbaren Sperial-Kriegs-Kommission
angezeigt werden müssen, zu rectabliren, und
so, wie die für die erwähnten Geschäfte be-
reits bestehenden Lokal-Kommissionen, be-
sonders jene zu Braunau und zu Angsburg,
der unmirtelbaren Svezial-Kriegs-Kommis-
sion untergeordnet sind, beforgt.