Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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stimmungen werden die vertragschließenden Theile sich vorkommenden Falles ins 
Einvernehmen setzen und der Vereinbarung entsprechende Anordnungen treffen. 
Artikel 8. 
Falls die Kündigung dieses Vertrags, zu welcher jeder der beiden vertrag- 
schließenden Theile berechtigt ist, vor dem 1. Oktober eines Jahres erfolgt, verliert 
derselbe bereits für das dem Kalenderjahre der Kündigung nächstfolgende Steuer- 
jahr seine bindende Kraft. 
Findet die Kündigung nach dem genannten Zeitpunkte statt, so soll der 
Vertrag erst vom zweitfolgenden Steuerjahr angefangen als aufgelöst gelten. 
Artikel 9. 
Gegenwärtiger Vertrag soll belderseits zur Allerhöchsten Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratiffkations- 
Urkunden sobald als möglich in Berlin bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die 
gegenwärtige Ubererliun= in zwei Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel 
eigenhändig unterzeichnet. 
Berlin, am 21. Juni 1899. 
L. S.) Richthofen. Szögyeny.
	        
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