Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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ständigen Ausschusses der Landessynode (K. 66 Ziffer 2 der Kirchenvorstands- und 
Synodal-Ordnung vom 9. Oktober 1864) zu ertheilende Genehmigung des 
Landes-Konsistoriums. 
g. 8. 
Die dem Gesammterbande übertragenen Befugnisse und Verpflichtungen 
werden von einer besonderen Verbandsvertretung ausgeübt, welche aus den Vor- 
fitzenden der Kirchenvorstände sämmtlicher Verbandsgemeinden und der mindestens 
doppelten Anzahl gewählter Mitglieder zu bilden ist. Letztere sind von den 
Kirchenvorständen der einzelnen Gemeinden aus den jeweiligen Kirchenvorstehern 
der betreffenden Gemeinden auf die Dauer ihres Hauptamts zu wählen. 
+. 4. 
Ein Ausschuß der Verbandsvertretung vertritt den Gesammtverband in 
vermögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen 
nach Außen und verwaltet dessen Vermögen nach Mahgabe der Beschlüsse der 
Verbandsvertretung. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Gesammwerband gegen Dritte 
verpflichten sollen, insbesondere Vollmachten, müssen unter Anführung des be- 
treffenden Beschlusses der Verbandsvertretung bezw. des Ausschusses von dem 
Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Ausschusses unterschrieben und mit dem 
Siegel des Ausschusses versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber die 
ordnungsmäßige Fassung der Beschlüsse der Verbandsvertretung sowie ihres Aus- 
schusses gestgestell, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordermisse derselben 
nicht bedarf. 
Durch das Regulativ C. 5) kann bestimmt werden, daß die Bildung eines 
Ausschusses unterbleibt. In diesem Falle finden die auf den Ausschuß bezüglichen 
vorstehenden Bestimmungen auf die Verbandsvertretung simgemäße Anwendung. 
K. 5. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführu 
der Verbandsvertretung und ihres Ausschusses werden im einzelnen Falle duh 
ein vom Konsistorium mit Genehmigung des Landes-Konfistoriums zu erlassendes 
Regulativ vorläufig festgesetzt. Zur endgültigen Festsetzung bedarf es der An- 
hörung der Verbandsvertretung und der Mitwi des ständigen Ausschusses 
der Landessynode (K. 66 Liffer 2 der Kirchenvorstands= und Synodal-Ordnung 
vom 9. Oktober 1864) bei der vom Landes-Konsistorium zu ertheilenden 
Genehmigung. 
Artikel II. 
Dem Gesammtverbande C. 1) können übertragen werden: 
1. die Rechte, welche in Städten den Kirchenvorständen zustehen sollen, 
wenn sie nach der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung vom 
9. Oktober 1864 E. 43 am Schlusse) zur Behandlung gemeinsamer 
Angelegenheiten zusammentreten;
	        
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