Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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8. 14. 
Das Wittwengeld besteht in dem dritten Thelle des Ruhegehalts, zu welchem 
der verstorbene Kirchenbeamte berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen wäre, 
wenn er am Todestag in den Rubestand versetzt gewesen sein würde. 
Das Wittwengeld soll mindestens 150 Mark berragen. 
KS. 15. 
War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird 
das nach Maßgabe des §. 14 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr 
des Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um ½ gekürzt. 
Rach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für sedes angefangene Jahr ihrer 
weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ½0 des nach Maßgabe des §. 14 zu be- 
rechnenden Wittwengeldes solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder er- 
reicht ist. 
* - K. 16. 
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem 
verstorbenen Kirchenbeamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben abge- 
schlossen war und das Konsistorium durch einen nach Anhörung des Gemeinde- 
kirchem#aths (Presbyteriums) zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, 
daß die Eheschliesung zu dem Lwecke erfolgt sel, um der Wittwe den Bezug des 
Wittwengeldes zu verschaffen. 
S. 17. 
Das Waisengeld beträgt für jedes Kind 100 Mark. 
. s.18. 
DekGeshmmtbetrabesmehkekenWaismuacenbenWamelsssba 
400 Mark nicht csenn in zeb hens 7 
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Walsengeld verhältniß- 
mäßig gekürzt. 
. 19. 
Weder die Waisengelder, noch das Wittwen= und Waisengeld zusammen 
dürfen den Betrag der Pension Übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt 
gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Tage des Todes p 
den Ruhestand versetzt worden wäre. · 
Bei dem Ausscheiben eines Wittwen- und Waengeldberchtigten erhöht 
sich das Wittwen= oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem 
nächstfolgenden Kalenderwierteljahr an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen 
Genusse der ihnen gebührenden Beträge befinden. 
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwe und 
die hinterbliebenen Kinder eines Kirchenbeamten aus einer Ehe, welche erst nach 
dessen Versehung in den Ruhestand geschlossen ist. "
	        
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