Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 322. — 
  
  
Inhalt: Gesek, betrefsend die Bewilligung wellerer Staatomiltel zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse 
von Arbeitern., die in staatlichen Betrieben beschäftigt snd, und ven gering besoldeten Staats- 
beamien, S. 203. — Gesetz, betreffend die Waarenhaussieuer, S. 206. — Gese), betressend die 
Gewährung von Jwischenkredit bel Rentengutsgründungen, S. 306. — Verfügung des Justig- 
ministers, betressend die Anlegung bes Grundbuchs für einen Theil des Bezirles des Amtsgeriches 
Glodenbach, S 201. — Verfügung bes Jastizministers, betreisend die Anlegung des Grundbuchs 
für elnen Thell der Bezirke der Amtsgerichte Solingen, Opladen, Elberfeld und Mettmann, 
S. 202. — Bekanntmachung ber nach dem Gesetr vom 10. April 1872 durch bie Regierungs- 
Amtsblätter publizirten londesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. Jos. 
(Nr. 10220.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der 
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrleben beschäftigt 
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 9. Juli 1900. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: KSl1 
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von fünf Millionen Mark 
zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895 (Gesetz Samml- 
S. 521), betreffend die Bewilligung von Staatsmitleln zur Verbesserung der 
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, 
und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung gestellt. 
5. 2. 
Zur Bereitstellung der im §. 1 gedachten fünf Millionen Mark ist eine 
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen 
aufzunehmen. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen veräußert werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Ulbrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz- Sammi. S. 1197) 
und des Gesetzes vom 8. Mälz 1897 (Gesetz Samml. S. 43) zur Anwendung. 
Eesch- SammlI 1900. (Nr. 10220—10222. 54 
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1900.
	        
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