Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Dem Fonds darf hierfür ein Betrag bis zu zehn Millionen Mark ent. 
nommen werden. 
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Ueber die Verwendung des Zwischenkredits ist dem Landtag allfjährlich 
Rechnung zu legen. 
Mit der Ausführung dieses Gesees werden der Finanzminister und der 
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollem"“ Bergen, den 12. Juli 1900. 
¶. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. 
BVrefeld. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. v. Tirpitz. Studt. 
" Frhr. v. Rheinbaben. 
  
(Nr. 10223.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Gladenbach. Vom 25. Juli 1900. 
A## Grund des K. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) und des Artikel 5 der Verordnung, betreffend das Grund- 
buchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz Samml. S. 519) bestimmt der 
Justizminister, daß die zur Amneldung von Ansprüchen behufs Eintragung in 
das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Gladenbach gehörigen Gemeinde- 
bezirke Bellnhausen und Gladenbach 
am 1. September 1900 beginnen soll. 
Verlin, den 25. Juli 1900. 
Der Justipninister. 
Schönstedt. 
  
  
Eese= Samml. 1000. (Nr 10222—10321.) 55
	        
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