War der Unterbeamte genöthigt, sich der Eisenbahn, des Danmy#sschiffs
oder eines anderen Beförderungsmittels zu bedienen oder waren sonstige noth-
wendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgelder, aufzuwenden, so sind die hier-
durch erwachsenen baaren Auslagen, soweit sie nothwendig waren, zu erstatten.
Werden die Unterbeamten zur Dienstleistung bei auswärtigen Gerichtstagen.
zugezogen, so erhalten sie Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der Vor-
schriften des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz= Samml. S. 122) und der
dasselbe abändernden Bestimmungen.
Artikel II.
Diese Verordnung findet auf diejenigen Dienstreisen Anwendung, welche
an einem späteren Tage als dem 30. September 1900 angetreten werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. August 1900.
CL. 8.) Wilhelm.
v. Miquel. Schönstedt.
Bekanntmachung.
Nech Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geset-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. das am 13. Juni 1900 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent-
wässerungsgenossenschaft Kleinweidelbach II zu Kleinweidelbach im Kreise
Simmern durch das Amtsblatt der Königl. R.gerung zu Coblenz Nr. 40
S. 261, ausgegeben am 6. September 1900;
. das am 2. Juli 1900 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungs-
h#wosenschast zu Wallersheim im Kreise Prüm durch das Amtsöblatt der
önigl. Regierung zu Trier Nr. 34 S. 371, ausgegeben am
24. August 1900,
. das am 7. Juli 1900 Allerhöchst vollzogene Statut für die Uchte-Ent-
und Bewässerungsgenossenschaft im Kreise Stendal zu Stendal durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 33 S. 405, aus-
gegeben am 18. August 1900;
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