Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

g. 3. 
Angehörige des Amtsverbandes sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen Angehorige bes 
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes, alle diesenigen, welche inusperbane,. 
innerhalb des Amtsbezirkes einen Wohnsitz haben. 
K6. 4. 
Die Amtsangehörigen find berechtigt: #chie ter ate 
1. zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Amtsverhandes##rige-. 
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, 
2. zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Amts 
verbandes nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen. 
g. 5. 
Jeder wählbare Amtsangehörige C. 18) ist verpflichtet, ein unbesoldetes Pflchten der Amis- 
Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Amtsverbandes zu übernehmen. ——— * 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung eines solchen Amtes be. Aunabme von uu- 
rechtigen: besoldeten 
Veuern (Gründe 
1. anhaltende Krankheit, r. Wlehung. 
2. Geschäfste, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Hnbferniooen 
Wohnorte mit sich bringen, üblehnung). 
3. das Alter von sechszig Jahren, 
4. die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamts, 
5. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Amts- 
versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. 
Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach 
Ablauf von drei Jahren niedergelegt werden. 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Amts- 
verbandes während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, 
kann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten 
drei Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, 
ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Amtsverbandes 
zu übernehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, 
sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener 
Aufforderung seitens des Amtsausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Be- 
schluß der Amtsversammlung für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der 
Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung 
des Amtsverbandes für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker 
als die übrigen Amtsangehörigen zu den Amtsabgaben herangczogen werden. 
Gegen den Beschluß der Amtsversammlung findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. 
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