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Mehr- oder Minderbelastungen einzelner Theile der Amtsbezirke nach
Maßgabe des F. 9 zu beschließen;
den Amtßhaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung
Decharge zu ertheilen (IS. 37 und 39);
#die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem
Amtsverbande gehörigen Grund= und Kapitalvermögens sowie der
Amtseinrichtungen und Anstalten zu erfolgen hat;
die Einrichtung von Aemtern des Amtsverbandes zu beschließen, die
Zahl und Besoldung der Beamten zu bestimmen)
die Wahlen zum Amtsausschusse C. 40) und zu den durch das Gesetz
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kom-
missionen zu vollziehen sowie besondere Kommissionen und Kommissare
für Zwecke der Amts-Kommunalverwaltung zu bestellen.
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Bestimmungen des
diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. Gegen das stattgebabte
Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Amtsversammlung Einspruch
bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung über
den Einspruch steht der Amtsversammlung zu;
Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihr zu diesem
Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden;
. die durch Gesetz ihr übertragenen sonstigen Geschäfte wahrzunehmen.
K. 27.
Die Verfügung über die den Oberamtsbezirken schon gegemwärtig gehörigen Verfägung über be-
Fonds sowie über die Jagdscheingebühren 4 Abs. 4 weang gelpnthen rr *&
vom 31. Juli 1895, Gesetz= Samml. S. 304) steht den Amtsversammlungen zu.
Ueber die Verwaltung und Verwendung der für die ehemaligen Oberamts-
bezirke Sigmaringen, Wald und Ostrach sowie für den Oberamisbezirk Haiger-
loch bestehenden Armenfonds bestimmt eine nach Anhörung der betreffenden Ober.
amts-Armenkommissionen und der Amtsversammlungen zu erlassende Königliche
Verordnung.
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g. 28.
Der Oberamtmann beruft die Amtsversammlung, führt in derselben den Verfung ben
Vorsig, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der Versamm- ——
lung. Ist der Oberamtmann verhindert, so geht der Vorsitz auf seinen Stell= (ungen in derselben-
vertreter über; ist dieses der Oberamtssekretär, so führt nicht dieser, sondern der
hierzu von dem Regierungspräsidenten zu bestimmende Oberamtmann eines
benachbarten Bezirkes den Vorsitz.
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen
abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Mitgliedern der Amts-
versammlung mindestens acht e vorher zugestellt werden. In dem Ein-
ladungsschreiben sind die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Gegenstände,
welche darin nicht aufgenommen sind, können zwar zur Berathung gelangen,
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