Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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(Nr. 10153.) Allerhschster Erlaß vom 27. Dezember 1899, betreffend die Beilegung der Rechte 
der juriftischen Persönlichkeit an die Versicherungsgesellschaften auf Gegeu- 
seitigkeit. 
A## Ihren Bericht vom 16. d. M. will Ich den bestebenden, landespolizeilich 
genehmigten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, welche in Preußen 
ihren Sitz haben, mit Einschluß der in Liquidation befindlichen, hiermit die 
Rechte juristischer Personen verleihen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Neues Palais,) den 27. Dezember 1899. 
Wilhelm. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Brefeld. Frhr. v. Rheinbaben. 
An « 
die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, 
der Instiz, für Handel und Gewerbe und des Innern. 
— — — — — — 
(Nr. 10151.) Verfügung des Instizministers, betrefiend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil des Bezirkes des Amtögerichts Bledenkopf. Vom 20.Dezember 1899. 
A#½# Grund des K. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz 
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An. 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeinde- 
bezirk Mornshausen 
am 1. Februar 1900 beginnen soll. 
Verlin, den 29. Dezember 1899. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
 
	        
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