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Vierter Titel.
Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
g. 86.
Gortgefallen.)
g. 87.
Die gewählten Mitglieder der Amtsversammlung, des Amtsausschusses und
der Amtskommissionen sowie des Kommunallandtags, des Landesausschusses und
der Landeskommissionen erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Ent-
schädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt die Amtsversammlung beziehungs-
weise der Kommunallandtag.
HK. 88 bis 90.
(Fortgefallen.)
K. 91.
Die Vorschristen der Verordnung für die Hohenzollernschen Lande zur
Ausführung der Gesetze über die Kriegsleistungen und die Unterstützung hülfs-
bedürftiger Familien der zum Dienste einberufenen Mannschaften der Neserv,
Landwehr und Ersatzreserve vom 17. August 1870 (Gesetz-Samml. S. 541)
werden dahin abgeändert, daß
1. an die Stelle der Versammlung der Ortsvorsteher die Amtsversamm-
ung tritt,
. die von dem Oberamtsbezirk (Amtsverband) aufzubringenden Geldmittel
und Leistungen auf die einzelnen Gemeinden nach dem in den §P. 7
u. ff. dieses Gesetzes vorgeschriebenen Maßstabe vertheilt werden,
. die Obliegenheiten der Provinzialvertretung und des durch dieselbe zu
wählenden Ausschusses von dem Kommunallandtag und dem Landes-
ausschusse wahrgenommen werden.
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K. 92.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen, insbe-
sondere der F. 31 der Fürstlich Hohenzollern= Sigmaringenschen Verordnung, be-
treffend die Dienstinstruktion für die Justiz= und Verwaltungsämter „vom 15. Mai
1835 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohen-
zollern= Sigmaringen, Band IV S. 287) werden aufgehoben.
g. 93.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge-
setzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen.