Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Vierter Titel. 
Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen. 
g. 86. 
Gortgefallen.) 
g. 87. 
Die gewählten Mitglieder der Amtsversammlung, des Amtsausschusses und 
der Amtskommissionen sowie des Kommunallandtags, des Landesausschusses und 
der Landeskommissionen erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Ent- 
schädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt die Amtsversammlung beziehungs- 
weise der Kommunallandtag. 
HK. 88 bis 90. 
(Fortgefallen.) 
K. 91. 
Die Vorschristen der Verordnung für die Hohenzollernschen Lande zur 
Ausführung der Gesetze über die Kriegsleistungen und die Unterstützung hülfs- 
bedürftiger Familien der zum Dienste einberufenen Mannschaften der Neserv, 
Landwehr und Ersatzreserve vom 17. August 1870 (Gesetz-Samml. S. 541) 
werden dahin abgeändert, daß 
1. an die Stelle der Versammlung der Ortsvorsteher die Amtsversamm- 
ung tritt, 
. die von dem Oberamtsbezirk (Amtsverband) aufzubringenden Geldmittel 
und Leistungen auf die einzelnen Gemeinden nach dem in den §P. 7 
u. ff. dieses Gesetzes vorgeschriebenen Maßstabe vertheilt werden, 
. die Obliegenheiten der Provinzialvertretung und des durch dieselbe zu 
wählenden Ausschusses von dem Kommunallandtag und dem Landes- 
ausschusse wahrgenommen werden. 
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K. 92. 
Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen, insbe- 
sondere der F. 31 der Fürstlich Hohenzollern= Sigmaringenschen Verordnung, be- 
treffend die Dienstinstruktion für die Justiz= und Verwaltungsämter „vom 15. Mai 
1835 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohen- 
zollern= Sigmaringen, Band IV S. 287) werden aufgehoben. 
g. 93. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge- 
setzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen.
	        
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