Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Artikel II. 
Die Rechte des Staates werden von dem Oberpräsidenten ausgeübt: 
1. bei Genehmigung der Umlagebeschlüsse im Falle des §. 5 Abs. 2 des 
ilsien vom 8. Juni 1900) 
bei Genehmigung der Anleihebeschlüse 6. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 
Z. Juni 1900 F. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1885 Gesetz= 
Samml. S. 135). 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt. 
Artikel III. 
In den übrigen Fällen des 8. 5 und im Falle des K. 6 des Gesetzes vom 
8. Juni 1900 werden die Rechte des Staates durch den Regierungspräsidenten 
ausgeubt. 
Gegen die Verfügung des Ngierungoprässenten geht, sofern nicht die 
Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte G. 6 des Gesetzes vom 8. Juni 1900; 
§. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1885) stattfindet, die Beschwerde an den 
Oberprässdenten. 
Derselbe beschließt auf die Beschwerde endgültig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 1. Oktober 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben.
	        
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