12 Geschichtliche Entwickelung des Preußischen Staates 2c. (8. 2.)
des berühmten hohenzollernschen Hausgesetzes vom 24. Februar 1473, der Dispositio
Achillen !1, welche auch die kaiserliche Bestätigung empfing. Mit Recht bezeichnet
Schulze dieses in Form eines Testamentes erlassene Hausgesetz als den „größten Wendepunkt
in der Staatsgeschichte eines deutschen Territoriums“. In der Achillea liegt für
Brandenburg-Preußen die definitive Aufgabe der patrimonialen privatrechtlichen Staatsgrundlage
und der Übergang zu der modernen staatsrechtlichen Auffassung, deren Abschluß
in dem heutigen Art. 2 der Verfassungs-Urkunde erscheint. Reichsrechtlich war
der Grundsatz der Achillea schon durch die Goldene Bulle von 1356 für die Kurfürstentümer
festgestellt.
Durch die Achillea wird festgestellt:
1) Die Mark Brandenburg ist einheitlich und unteilbar in der Hand
eines Landesherrn;
2) die fränkischen Besitzungen des Hohenzollernhauses werden von
der Mark getrennt und können in zwei Teile geteilt werden (Land zu
Franken und Land auf dem Gebirg und im Voigtland);
3) mehr als drei regierende Herren darf es in den hohenzollernschen
Erblanden (zu denen die schwäbischen Besitzungen nicht mehr gehörten) nicht geben;
4) privatrechtliche Veräußerung von Teilen des Landes ist grundsätzlich
verboten.
Zwar wurden die Rechtsgrundsätze der Achillea noch einigemal verletzt oder zu
verletzen versucht; im ganzen aber blieben sie bestehen und wurden die feste Rechtsgrundlage
für die gewaltige Entwickelung des Brandenburgisch-Preußischen Staates.
Seitdem scheiden die fränkischen Lande der Hohenzollern aus der großen Staatsentwickelung,
die sich an den Namen der Hohenzollern knüpft, aus; sie führten ein im
ganzen geringwertiges staatliches Dasein im alten Reiche als die Markgrafschaften Bayreuth
und Ansbach, bis die dort regierenden Linien ausstarben und diese althohenzollernschen
Lande nach kurzem Heimfall an die brandenburgische Hauptlinie mit Bayern vereinigt
wurden, dem sie heute angehören.
Mit Johann Cicero (1486) erfolgt nach Albrecht Achilles' Tode die definitive
Trennung.
IV. Weitere Momente der staatsrechtlichen Entwickelung waren sodann die Reception
des Römischen Rechtes unter Joachim I. (1499 — 1535) und die Reformation
unter Joachim II. (1535—1571).
In Joachim I. hatte der Gedanke der absoluten Fürstengewalt, der in jener Zeit
in Europa sich gestaltete, einen energischen und überzeugten Vertreter. Diesem Gedanken
zu dienen, förderte der Kurfürst die Reception des Römischen Rechtes in seinen Landen?
und errichtete im Zusammenhange hiermit die Universität Frankfurt a. O. 1506,
sicherte zugleich die feste gleichheitliche und einheitliche Rechtsprechung durch die Kammergerichtsordnung
von 1516, durch welche das Kammergericht in Berlin zum obersten.
Gerichtshof für das Kurfürstentum erhoben wurde, und erließ das erste privatrechtliche
Gesetzbuch, die Joachimica von 1527, in welcher das „gemeine“ (Römische) Recht ausdrücklich
als subsidiäre Rechtsquelle anerkannt war.
Aber den auf die Herstellung einer inneren Staatseinheit gerichteten Bestrebungen
Joachims I. begegnete vielfacher und heftiger Widerstand seitens der Städte und insbesondere
des märkischen Adels. Seitdem dann Joachim I. sich der in seinen Landen
mächtig um sich greifenden reformatorischen Bewegung feindlich gegenüberstellte, auch den
Versuch machte und durchsetzte, unter Verletzung der Achillea die brandenburgischen Lande
wieder unter seine Söhne zu teilen, zeigte sich, daß dieser Kurfürst den Aufgaben der
neuen Zeit nicht gewachsen und seine Regierung ohne dauernden Erfolg für sein
Land war.3
1 Text bei Schulze, Hausgesetze, III, S. 678ff.; schichte, XXVI, S. 415 ff.; Ranke, 1, S. 147 ff.;
s. Ranke, 1, S. 140 ff.; Droysen, II, 1, Droysen, II, u, S. 30 ff.
S. 335 ff. * Vgl. hierher Ranke, 1, S. 154 ff.
* Bornhak in Forschungen z. deutschen Ge-