Full text : Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

12  Geschichtliche  Entwickelung  des  Preußischen  Staates  2c.  (8.  2.)

des  berühmten  hohenzollernschen  Hausgesetzes  vom  24.  Februar  1473,  der  Dispositio
Achillen  !1,  welche  auch  die  kaiserliche  Bestätigung  empfing.  Mit  Recht  bezeichnet
Schulze  dieses  in  Form  eines  Testamentes  erlassene  Hausgesetz  als  den  „größten  Wendepunkt
  in  der  Staatsgeschichte  eines  deutschen  Territoriums“.  In  der  Achillea  liegt  für
Brandenburg-Preußen  die  definitive  Aufgabe  der  patrimonialen  privatrechtlichen  Staatsgrundlage
  und  der  Übergang  zu  der  modernen  staatsrechtlichen  Auffassung,  deren  Abschluß
  in  dem  heutigen  Art.  2  der  Verfassungs-Urkunde  erscheint.  Reichsrechtlich  war
der  Grundsatz  der  Achillea  schon  durch  die  Goldene  Bulle  von  1356  für  die  Kurfürstentümer
  festgestellt.

Durch  die  Achillea  wird  festgestellt:
1)  Die  Mark  Brandenburg  ist  einheitlich  und  unteilbar  in  der  Hand
eines  Landesherrn;

2)  die  fränkischen  Besitzungen  des  Hohenzollernhauses  werden  von
der  Mark  getrennt  und  können  in  zwei  Teile  geteilt  werden  (Land  zu
Franken  und  Land  auf  dem  Gebirg  und  im  Voigtland);

3)  mehr  als  drei  regierende  Herren  darf  es  in  den  hohenzollernschen
Erblanden  (zu  denen  die  schwäbischen  Besitzungen  nicht  mehr  gehörten)  nicht  geben;

4)  privatrechtliche  Veräußerung  von  Teilen  des  Landes  ist  grundsätzlich
  verboten.

Zwar  wurden  die  Rechtsgrundsätze  der  Achillea  noch  einigemal  verletzt  oder  zu
verletzen  versucht;  im  ganzen  aber  blieben  sie  bestehen  und  wurden  die  feste  Rechtsgrundlage
  für  die  gewaltige  Entwickelung  des  Brandenburgisch-Preußischen  Staates.

Seitdem  scheiden  die  fränkischen  Lande  der  Hohenzollern  aus  der  großen  Staatsentwickelung,
  die  sich  an  den  Namen  der  Hohenzollern  knüpft,  aus;  sie  führten  ein  im
ganzen  geringwertiges  staatliches  Dasein  im  alten  Reiche  als  die  Markgrafschaften  Bayreuth
  und  Ansbach,  bis  die  dort  regierenden  Linien  ausstarben  und  diese  althohenzollernschen
  Lande  nach  kurzem  Heimfall  an  die  brandenburgische  Hauptlinie  mit  Bayern  vereinigt
  wurden,  dem  sie  heute  angehören.

Mit  Johann  Cicero  (1486)  erfolgt  nach  Albrecht  Achilles'  Tode  die  definitive
Trennung.

IV.  Weitere  Momente  der  staatsrechtlichen  Entwickelung  waren  sodann  die  Reception
  des  Römischen  Rechtes  unter  Joachim  I.  (1499  —  1535)  und  die  Reformation
  unter  Joachim  II.  (1535—1571).

In  Joachim  I.  hatte  der  Gedanke  der  absoluten  Fürstengewalt,  der  in  jener  Zeit
in  Europa  sich  gestaltete,  einen  energischen  und  überzeugten  Vertreter.  Diesem  Gedanken
zu  dienen,  förderte  der  Kurfürst  die  Reception  des  Römischen  Rechtes  in  seinen  Landen?
und  errichtete  im  Zusammenhange  hiermit  die  Universität  Frankfurt  a.  O.  1506,
sicherte  zugleich  die  feste  gleichheitliche  und  einheitliche  Rechtsprechung  durch  die  Kammergerichtsordnung
  von  1516,  durch  welche  das  Kammergericht  in  Berlin  zum  obersten.
Gerichtshof  für  das  Kurfürstentum  erhoben  wurde,  und  erließ  das  erste  privatrechtliche
Gesetzbuch,  die  Joachimica  von  1527,  in  welcher  das  „gemeine“  (Römische)  Recht  ausdrücklich
  als  subsidiäre  Rechtsquelle  anerkannt  war.

Aber  den  auf  die  Herstellung  einer  inneren  Staatseinheit  gerichteten  Bestrebungen
Joachims  I.  begegnete  vielfacher  und  heftiger  Widerstand  seitens  der  Städte  und  insbesondere
  des  märkischen  Adels.  Seitdem  dann  Joachim  I.  sich  der  in  seinen  Landen
mächtig  um  sich  greifenden  reformatorischen  Bewegung  feindlich  gegenüberstellte,  auch  den
Versuch  machte  und  durchsetzte,  unter  Verletzung  der  Achillea  die  brandenburgischen  Lande
wieder  unter  seine  Söhne  zu  teilen,  zeigte  sich,  daß  dieser  Kurfürst  den  Aufgaben  der
neuen  Zeit  nicht  gewachsen  und  seine  Regierung  ohne  dauernden  Erfolg  für  sein
Land  war.3

1  Text  bei  Schulze,  Hausgesetze,  III,  S.  678ff.;  schichte,  XXVI,  S.  415  ff.;  Ranke,  1,  S.  147  ff.;
s.  Ranke,  1,  S.  140  ff.;  Droysen,  II,  1,  Droysen,  II,  u,  S.  30  ff.
S.  335  ff.  *  Vgl.  hierher  Ranke,  1,  S.  154  ff.

*  Bornhak  in  Forschungen  z.  deutschen  Ge-