Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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auch  werden  sich  die  Vormundschafts-Behörden  bemühen,  für  arme  Pfleglinge  wohlgesinnte
Maͤnner  zu  finden,  welche  die  Pflegschaft  unentgeldlich  übernehmen.
8.  39.
Außerordentliche  Belohnungen.
Außerordentliche  Belohnungen  der  Pfleger  für  besondere  Bemühungen,  ingleichen  der
Ersatz  für  Reisen  rc.  sind  dem  Abhörgerichte  (§.  57)  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen.
  (Vergl.  zu  §§.  58  und  59  das  Reg.  Blatt  von  1809,  S.  111.)

Sechstes  Kapitel.
Von  Beendigung  ver  Pfleg  schaft.
S.  40.
Vorauszahlungen  an  die  Pfleglinge  vor  beendigter  Pflegschaft.

Wenn  ein  Pflegling  volljährig  wird,  oder  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit  erlangt,
oder  wenn  eine  Mlegtochter  beirathet;  so  kann  zwar  der  Mleger  denselben  zu  Einrichtung
ihrer  Haushaltung  und  ihres  Gewerbes,  oder  zum  Güter-Ankaufe  das  Erforderliche  gegen
Quittung  verabfolgen  lassen,  jevoch  nicht  anders,  als  mit  Vorwissen  und  Genehmigung  ver
Vormundschafts-Behörde.  rn

.  4l.
Abstands-Rechnung  und  Vermögens-Ausfolge  nach  beendigter  Pflegschaft.

Uebrigens  soll  der  Pfleger,  wenn  der  Zeitpunkt  eingetreten  ist,  wo  der  Pflegling  sein
Vermägen  zur  Selbstoerwaltung  übernehmen  darf,  ohne  Verzug  seine  Abstands-Rechnung  stellen,
  oder  stellen  lassen,  solche  der  Behörde  übergeben,  und  es  betreiben,  daß  dieselbe  geprüft
und  abgehört,  und  das  pflegschaftliche  Vermögen  dem  gewesenen  Mleglinge  urkundlich  übergeben
  werde.

6.  42.

Eintreten  eines  neuen  Pflegers.

Ebenso  muß  die  förmliche  Abstands-Rechnung  und  Uebergabe  vorgenommen  werden,
wenn  für  den  bisherigen  Pfleger  ein  neuer  eintritt,  und  es  hat  dann  der  neue  Pfleger  das,
was  etwa  der  vorige  versäumt  hat,  ohne  Verzug  nach  Möglichkeit  wieder  gut  zu  machen.

K.  45.  "
Tod  des  Pfleglings.

Stirbt  ein  Mlegling;  so  soll  der  Pfleger  der  Theilungs-Behörde  sofort  Anzeige  davon

machen,  und  das  Seinige  zu  baldiger  Erledigung  ver  Verlassenschafts-Theilung  beitragen.