Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

80  Erster  Teil.  Erstes  Buch.  $  23.

wieder  hergestellt!!,  So  gab  es  nunmehr  9  Kurfürsten.  Diese  verminderten
  sich  jedoch  wieder  auf  8,  als  im  Jahre  1777  die  Wittelsbacher
  in  Bayern  ausstarben  und  mit  dem  Übergang  ihrer  Länder
auf  die  pfälzische  Linie  beide  Kurwürden  wieder  vereinigt
wurden  ?,  Den  Vorsitz  im  Kurfürstenkollegium  führte  Kurmainz.
Die  Kurfürsten  waren  die  ersten  Stände  des  Reiches,  sie  hatten
das  Recht  der  Kaiserwahl  und  der  Abfassung  der  Wahlkapitulation;
es  stand  ihnen  die  Mitwirkung  bei  Ausübung  der  kaiserlichen
iura  reservata  limitata  zu.  Die  Kurfürsten  befanden  sich  im  Besitz
der  Erzämter,  d.  h.  sie  bildeten  bei  feierlichen  Gelegenheiten  den
obersten  Hofstaat  des  Kaisers.  Der  König  von  Böhmen  war  Erzschenk,
  der  Pfalzgraf  bei  Rhein  Erztruchseß,  der  Herzog  von
Sachsen  Erzmarschall  und  der  Markgraf  von  Brandenburg  Erzkämmerer
  des  Reiches!®.  Für  die  Pfalz  wurde  nach  Wiederherstellung
  der  pfälzischen  Kur  das  Reichserzschatzmeisteramt  geschaffen,
  welches  nach  Errichtung  der  braunschweig-lüneburgischen
Kurstimme  auch  für  dieses  Haus  in  Aussicht  genommen  war,  aber
wegen  des  Widerspruches  von  Kurpfalz  erst  nach  Vereinigung
der  bayrischen  und  pfälzischen  Kurwürde  definitiv  auf  dasselbe
überging.  [Bis  dahin  führte  Braunschweig-Lüneburg  —  seit
1708  —  den  Titel  eines  Reichserzbannerherrn].  Die  Kurfürsten
übten  jedoch  in  späterer  Zeit  die  Erzämter  selbst  bei  der  Krönung
nicht  mehr  persönlich,  sondern  durch  adlıge  Vasallen  aus,  denen
sie  dieselben  lehnsweise  als  sogenannte  Erbämter  übertrugen.
Die  drei  geistlichen  Kurfürsten  hatten  die  drei  Erzkanzlerwürden
  inne:  Mainz  für  Germanien,  Trier  für  Burgund,  Köln  für
talien.

2.  Der  Fürstenrat.  Er  zerfiel  in  eine  geistliche  und  eine
weltliche  Bank.  In  demselben  wurden,  nachdem  das  Stimmverhältnis
  sich  genauer  fixiert  hatte!*,  100  Stimmen  geführt:
94  Virilstimmen,  (darunter  35  geistliche  und  59  weltliche)  und
6  Kuriatstimmen,  d.  h.  Gesamtstimmen,  zu  welchen  die  im  Fürstenrat
  vorhandenen  Grafen  und  kleineren  Prälaten  vereinigt  waren.
Die  Kuriatstimmen  wurden  auch  „Bänke“  genannt.  Es  bestanden
scchs  solcher  Bänke;  vier  Grafenbänke:  die  schwäbische,  wetterauische,
  fränkische  und  westfälische,  und  zwei  Prälatenbänke:  die
rheinische  und  schwäbische.  Von  diesen  Stimmen  waren  50

 

 

ıı  Reichsgutachten  vom  30.  Juni  1708  (Neue  Sammlg.  4  226  ff.;  Zeumer,
Quellensammlung  470  ff.  Kaiserliches  Ratifikationsdekret  vom  6.  September
d.  J.  (Neue  Sammig.  4  227  ff.);  Zeumer,  eod.  472  ff.

12  Diese  Vereinigung  im  Fall  des  Aussterbens  einer  der  beiden  Linien
war  bereits  durch  Instr.  pac.  Osnabr.  Art.  IV  $  9  festgesetzt  worden.

18  &.  B.  Cap.  IV  sh

14  D.h.  seit  dem  Westf.  Frieden,  insbesondere  seit  1632,  Vgl.  Schroeder,
R.Gesch.  840  und  Anm,  5.  Im  Text  ist  die  Stimmenzahl  und  -verteilung
des  Reichsfürstenrates  so  angegeben,  wie  sie  seit  1653  bis  zum  Ausbruc
der  französischen  Revolutionskriege  und  der  durch  sie  herbeigeführten  Umwälzungen
  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts  bestand.

16  Ein  Verzeichnis  der  Stimmen  bei  H.  Schultze,  Einleitung  $  79  Anm.