Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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.5. 
Die Unterhaltungskosten der Gemeindebullen find, soweit dazu keine aus 
besonderen Rechtstiteln herrührenden Mittel vorhanden sind, oder die Gemeinde- 
vertretung über deren Aufbringung nicht anderweit beschließt, alljährlich auf die 
Besitzer der deckfähigen Kühe und Rinder über “ Jahre nach Verhältniß der 
Zahl dieser Thiere nach dem Stande vom 1. Februar zu vertheilen. 
Befreit von den Unterhaltungskosten sind jedoch 
1. die Besitzer von mehr als 40 deckfähigen Küben und Rindern, wenn 
sie eigene Bullen halten und die Gemeindebullen nicht benutzen, 
2. die Besizer isolirt belegener Höfe, wenn sie einen eigenen Bullen halten 
oder anstatt des Gemeindebullen des eigenen den eines näher gelegenen 
anderen Ortes benutzen. ## 
Die Bullenhaltung in den Gemeinden steht unter der Aufsicht des Kreis- 
vorstandes und der Oberaufsicht des Landesdirekkors. Dem Krrisvorstande steht 
eine von ihm nach Anhörung des landwirthschaftlichen Kreisvereins und des 
etwaigen Rindviehzuchtvereins auf sechs Jahre zu wählende, aus drei sach- 
verständigen Rindviehzüchtern bestehende Kommission zur Seite, welche mindestens 
einmal im Jahre die Anzahl sämmtlicher Gemeindebullen im Kreise und deren 
Haltung zu revidiren hat. Richt wählbar in die Kommission sind die im §. 5 
unter 1 und 2 genannten Personen. 
Die Gebühren und Reisekosten dieser Kommission sind von dem Kreis- 
vorstande festzusetzen und fallen wie die etwaigen sachlichen Unkosten der Revisionen 
dem Kreise zur Last. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schlosse, den 8. Januar 1900. 
G. S#) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. 
Tirpitzz Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
Der Landesdirektor. 
v. Saldern. 
  
  
Nebiglrt im Bürrau des Staatm#lstertums. 
VBerlin, gedruckt in der Reichsbanclerel.
	        
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