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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5. —
Inhalt: Statnten aber die Stiflung eines Kreujes des Allgemeinen Chrenzeichens, S. 17. — Bekannt-=
machung dee Justizmiuisters, betreffend die Bezirkr, för welche das Grundbuch nach Artikel 4
der Verordunug vom 11. Nomber 1699 seit dem 1. Januar 1900 als angelenzt anzusehen iß,
S. 17.
(Nr. 10162.) Statutru über die Stiftung eines Kreuzes des Allgemelnen Ehrenzeichens. Vom
27. Jannar 1000.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
haben beschlossen, an Stelle des unter dem 17. Juni 1890 gestifteten Allgemeinen
Chrenzeichens in Gold ein silbernes Kreuz mit goldenem Mittelschild einzuführen.
K. 1.
Die neue Auszeichnung soll die Benennung „Kreuz des Allgemeinen Ehren-
zeichens“ führen und wird am Bande des Großkreuzes des Rothen Adler-Ordens
getragen. Das goldene Mittelschild ist mit Unserm gekrönten Namenszug auf
der einen und der lorbeerumkränzten Inschrift „Verdienst um den Staat“ auf
der anderen Seite versehen.
G. 2.
Wir behalten Uns vor, in einzelnen Fällen und bei besonderen Veran-
lassungen eine goldene Krone zu dem Kreuze des Allgemeinen Ehrenzeichens ent-
weder gleichzeitig mit demselben oder später besonders zu dem Kreuze zu verleihen.
K. 3.
Das bisherige Allgemeine Ehrenzeichen wird bei Verleihung des Krenuzes
nicht abgelegt, ebensowenig letzteres im Falle einer späteren Verleihung des Rothen
Adler-Ordens.
K. 4.
Sowohl das Allgemeine Ehrenzeichen wie das Kreuz desselben behalten
Wir uns vor auch nicht preußischen Staatsangehörigen zu Jewähren.
Oleg- Gamiml, 1900. (Nr. 10162—10|163) 6
Ausgegeben zu Berlin ben 30. Januar 1000.